03.11.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: immobilienscout24.de.
Das spiegeln auch die Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage wieder, die ImmoScout24 unter 1.010 Mieter:innen durchgeführt hat. Zentrales Ergebnis: 59 Prozent der Deutschen können sich vorstellen, einen Mietvertrag digital zu prüfen und zu unterschreiben.
Verträge digital zu prüfen und digital zu unterschreiben, ist in Deutschland kein Neuland mehr. Drei von vier Befragten geben an, dass sie wissen, was eine digitale Unterschrift ist. Weitere 20 Prozent sind sich zwar nicht sicher, können sich aber zumindest etwas unter einer digitalen Unterschrift vorstellen. Gerade einmal 6 Prozent der Befragten haben noch nie etwas von der digitalen Signatur gehört.
Doch wo soll die digitale Unterschrift zum Einsatz kommen? 59 Prozent der Deutschen wären bereit, ihren Mietvertrag für das neue Zuhause digital zu prüfen und zu unterschreiben. Männer zeigen sich mit 68 Prozent für die Option noch offener als Frauen mit 51 Prozent. Die höchste Bereitschaft, den Mietvertrag digital abzusegnen, zeigt sich mit 72 Prozent bei der Altersgruppe der 30- bis 39-Jährigen.
Den größten Vorteil sehen die Befragten in der Zeitersparnis: Statt tage- bis wochenlang auf hin- und hergeschickte Verträge zu warten, bewerten es 62 Prozent der Befragten positiv, dass sie durch digitale Mietverträge Zeit sparen können und nicht mehr zur Post zu müssen. Einen weiteren Vorteil sehen 57 Prozent der Befragten darin, dass digitale Verträge Ressourcen schonen, weil kein Papier verwendet werden muss. Und auch das Thema kontaktlos ist für fast jeden Zweiten von Interesse: Ein digitaler Mietvertrag lässt sich schnell und einfach abwickeln, auch wenn man persönliche Kontakte reduzieren will oder die Immobilie in einer anderen Stadt gelegen ist.
Nur 16 Prozent der befragten Mieter:innen gaben an, dass ein digitaler Mietvertrag für sie keine Alternative ist. Vor allem fehlender Erfahrung spricht für 38 Prozent der Befragten gegen eine Nutzung. Auch erscheint die Abwicklung von digitalen Verträgen 29 Prozent zu undurchsichtig. Es ist also Aufklärung gefragt!
Wer sich als Suchender für einen digitalen Mietvertrag interessiert, sollte direkt beim Vermieter nachfragen. Über die ImmoScout24-Plattform können Vermieter Verträge einfach, schnell und papierlos an den zukünftigen Mieter per E-Mail versenden. Nach der Prüfung erfolgt dann auf Wunsch die digitale Unterschrift: eingetippt per Tastatur, mit der Maus gezeichnet oder als Bilddatei hochgeladen.
Auch für den Vermieter ergeben sich durch die Nutzung des digitalen Mietvertrags viele Vorteile: Bisher ist die Erstellung eines Mietvertrags meist noch ein analoger Prozess. Daten zu Vermieter, Mieter und Immobilie müssen mühevoll in den Vertrag übernommen werden. Das ist umständlich und fehleranfällig. Beim digitalen Mietvertrag von ImmoScout24 werden vorhandene Datenquellen aus dem Exposé, vom Anbieter und die Kontaktdaten des Mieters automatisch zusammengeführt und per Mausklick die individuell passenden Klauseln eingefügt. So ist der Vertrag rechtssicher. Wer doch lieber den klassischen Weg geht, kann den Vertrag optional auch ausdrucken und per Post versenden – je nachdem, was für alle Beteiligten am besten ist.
Der digitale Mietvertrag inklusive digitaler Signatur steht allen Immobilienanbietenden gratis zur Verfügung, die ihre Immobilie bei ImmoScout24 inseriert haben. Private Anbieter inserieren beim Marktführer für Immobilien kostenlos.
Methodik: Im Auftrag von ImmoScout24 hat die Innofact AG vom 1. bis 5. Oktober 2020 eine Online-Befragung unter 1.010 Personen durchgeführt. Es wurden ausschließlich Personen befragt, die in einer Wohnung oder einem Haus zur Miete wohnen. Die Befragten wurden bevölkerungsrepräsentativ nach Alter (18 bis 65 Jahren) und Geschlecht ausgewählt.
Bild: Negative Space (Pexels, CC0)
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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