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Dashöfer

Bescheinigung von Reisekosten auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

16.02.2010  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Praxistipp von Ihrem Experten Volker Hartmann

´Zu den Angaben, die der Arbeitgeber auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigen muss, gehören laut ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch die nach § 3 Nr. 13 und § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei gezahlten Reisekostenvergütungen (Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung).

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern Reisekostenerstattungen nicht unmittelbar im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung, sondern losgelöst von der Lohn- und Gehaltsabrechnung über die Kasse z.B. durch Barzahlung nach Vorlage der entsprechenden Reisekostenabrechnung.


Sonderregelung auf Antrag des Arbeitgebers

Gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 4 LStDV muss der Arbeitgeber die im Lohnkonto gezahlten steuerfreien Bezüge aufzeichnen. Nach Maßgabe von § 4 Absatz 3 LStDV kann die Oberfinanzdirektion im Rahmen einer Sonderregelung bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen zulassen, soweit die Möglichkeit zur Nachprüfung (z.B. im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung) in anderer Weise sichergestellt ist.

Das bedeutet, dass steuerfreie Reisekostenerstattungen zwar grundsätzlich im Lohnkonto aufzuzeichnen und infolgedessen auch auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind.

Wenn auf Grund der Sondervorschrift des § 4 Absatz 3 LStDV nach entsprechender Genehmigung durch die Oberfinanzdirektion bzw. durch Ihr Betriebsstättenfinanzamt Reisekostenerstattungen nicht im Lohnkonto aufgezeichnet zu werden brauchen, entfällt entsprechend auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, diese Beträge auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen.


Praxistipp:

Weil viele Arbeitnehmer im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen und in diesem Zusammenhang auch Reisekosten erklären, kommt es gelegentlich zu Nachfragen der Wohnsitzfinanzämter. Oft wird von den Arbeitnehmern verlangt, entsprechende Bescheinigungen ihrer Arbeitgeber vorzulegen. Diesen zusätzlichen Arbeitsaufwand kann der Arbeitgeber einsparen, wenn die im Rahmen der Reisekostenabrechnung gewährten Vergütungen programmgesteuert auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
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