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Big Nachbar is watching you!

22.10.2019  — Matthias Wermke.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Widerspruch zwischen dem Wunsch nach Sicherheit auf der einen und dem Schutz der Privatsphäre ist eines der viel diskutierten Themen unserer Zeit. Was Gesellschaft, Politik und Kultur bewegt, fängt aber auch schon im Kleinen an – z. B im Gemeinschaftsgarten.

Das ist der Stoff für die großen Romane der Moderne und oscarprämierte Filme: Im Mittelpunkt von George Orwells „1984“ oder Florian Henckel von Donnersmarcks „Das Leben der Anderen“ steht die scheinbar unausweichliche Überwachung.

Heute ist die Möglichkeit der Überwachung jedoch so groß, wie es sich selbst Stasi-Chef Erich Mielke nicht einmal in seinen buntesten Träumen hätte ausmalen können. Denn während James Bond in Zeiten des guten alten kalten Krieges noch sein Hotelzimmer auf links drehte, Bilderrahmen von der Wand nahm, Deckenleuchten untersuchte und Telefone aufschraubte, holen wir uns inzwischen mit den sogenannten Smart Speakern, wie Alexa, die „Wanzen“ ganz freiwillig ins Haus.

Doch eben diese Freiwilligkeit, sich auf dem großen Daten-FKK-Strand des Internets digital nackt zu machen, ist entscheidend. Geschieht das nämlich ohne unsere Einwilligung oder dient es noch schlimmer nicht unserer Bequemlichkeit, wird es ungemütlich! Da wird Siri schnell mal um die Adresse des nächstbesten Anwalts gebeten.

Garten im Fokus

So fühlte sich ein Münchener Wohnungseigentümer von der zweitgrößten Bedrohung nach multinationalen Konzernen mit fragwürdigem Datenschutzverständnis überwacht – dem eigenen Nachbarn. Doch was war passiert? Hatte letzterer sich in das Amazon Echo des Geschädigten eingehackt und kannte nun jeden noch so dunklen Weihnachtswunsch? Nicht ganz. Aber für eine Anzeige reichte es trotzdem.

Auslöser für den Nachbarschaftsstreit war eine Wildkamera, die der Beklagte installiert und so auf den Gemeinschaftsgarten gerichtet hatte, dass er fortan Fahrraddieben das Handwerk legen könnte. Dessen Sohnemann hatte schon zwei Zweiräder einbüßen müssen und dem sollte nun Einhalt geboten werden. So nachvollziehbar auch das Bestreben des Vaters sein mag, seinen Sprössling vor den Auswüchsen kleinkrimineller Machenschaften zu schützen, schmeckte diese Maßnahme nicht allen.

So hatte ein Miteigentümer die Entfernung der Kamera eingefordert, weil dieser nicht den Eindruck haben wollte, auf dem Gemeinschaftseigentum beobachtet bzw. aufgezeichnet werden zu können – ein mindestens ebenso nachvollziehbarer Wunsch. Nachdem nun also die Eigentümergemeinschaft gegen die Kamera-Causa aktiviert war, willigte der Kameramann ein, selbige wieder abzubauen, wollte aber eine entsprechende Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen.

Sicherheit vs. Privatsphäre: Überwachungsdruck am Blumenbeet

Durch diese Verweigerung war nunmehr das Amtsgericht München mit diesem Fall betraut. Und während kompromissfreudige Konsument*innen das ein oder andere Eindringen in ihre Privatsphäre großmütig vom Sofa aus durchwinken, sind Justitia da weniger die Augen gebunden. So teilten die Gerichtsbeamt*innen die Meinung des Klägers und gaben ihm Recht.

Zwar sei das Sicherheits-Interesse des Beklagten durchaus zu verstehen, aber aus dreierlei Gründen nicht rechtmäßig. Zunächst wird durch die Kamera nicht ausschließlich das Sondereigentum des Beklagten erfasst. Wäre das der Fall, wäre auch die Nutzung der Kamera legitim. Jedoch war sie maßgeblich auf den Gemeinschaftsgarten ausgerichtet.

Außerdem führe die Kamera zu einem unzulässigen Überwachungsdruck, so das Amtsgericht München. Das alleinige Vorhandensein dieser Kamera habe als Folge, dass sich Betroffene, in dem Fall also die Miteigentümer, überwacht und sich somit in ihrer Freiheit und Unbeschwertheit eingeschränkt fühlen könnten. Somit sei sie ein illegitimer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

Zuletzt lag der Installation der Kamera keine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft zugrunde. Diese hätte ihr eine Berechtigung eingeräumt, jedoch sei durch ihr Ausbleiben keine Kontrollmöglichkeit seitens der Gemeinschaft vorhanden gewesen.

Alles was nun also bleibt, ist zu hoffen, dass sich die Münchener Fahrraddieb*innen, wenn schon keine Möglichkeit zur Überwachung besteht, wenigstens von ihrem Gewissen abgehalten werden, ihrem schmutzigen Handwerk nachzugehen.

Amtsgericht München, Urteil vom 28.02.2019 - 484 C 18186/18 WEG

Bild: Allodium (Pixabay, Pixabay License)

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