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Bloß eine Tür? Mitnichten!

28.10.2013  — Lars Kaupisch.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Schicksal von Wohnungseingangstüren kann schwer wiegen: Ein Streit zwischen Eigentümern über diese wichtigste aller Türen ging bis vor den Bundesgerichtshof.

Es gibt Streitfälle, auf die man als Normalsterblicher kaum kommt. Manchmal ergeben sie dann, wenn man von ihnen hört, sogar tatsächlich irgendwie Sinn (insofern, als sie eben entschieden werden müssen). Dennoch möchte man ab und an eher dazu raten, einen Kommunikationsprofi aufzusuchen als einen Richter.

Zumindest sollte man annehmen, dass der Bundesgerichtshof wichtigere Dinge zu entscheiden hat, als wessen Rechte an einer Wohnungseingangstür überwiegen.

Mein, dein, unser?

Doch genau das musste er im vorliegenden Fall (V ZR 212/12) tun, nachdem Amts- und Landesgericht das Verfahren nicht endgültig hatten abschließen können. Die Frage: Sollte eine Wohnungseingangstür als Teil des Sondereigentums des einzelnen Wohnungseigentümers gelten oder als gemeinsames Eigentum der Eigentümergemeinschaft? Die Klägerin (einzelne Eigentümerin) wollte nämlich einen Gemeinschaftsbeschluss über die äußere Gestaltung sämtlicher Türen nicht hinnehmen, mit der Begründung, es sei schließlich ihre Tür und die wolle sie individuell gestalten. Zumindest von innen, wobei das unüberlegterweise nicht Bestandteil der offiziellen Klage war.

Der Status einer Tür

Das Ergebnis des Streits bestand in einer monumentalen Statusstärkung der Wohnungseingangstür. Denn diese stellt weit mehr dar als bloß eine Platte Holz (oder Metall) mit Klinke. Sie steht im Spannungsfeld von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, berührt beide Bereiche, erhebt sich aber gewissermaßen über sie. Nur dank ihr könne man nämlich überhaupt von Sondereigentum sprechen, da dieses eine räumliche Trennung vom Gemeinschaftseigentum erfordere, die aber eben erst durch die Eingangstür hergestellt werde, hieß es im Urteil. Dadurch, dass die Eingangstür also auch zum Gemeinschaftseigentum zähle, sei sie insgesamt als Gemeinschaftseigentum zu begreifen, womit die Klage der Eigentümerin abgewiesen wurde.

Als Krönung ihrer Niederlage dürfte sie auffassen, dass über ihr Mindestziel, die Tür wenigstens von innen anmalen zu dürfen, wie sie will, nicht befunden wurde. Diese Forderung sei nicht Teil der Klage gewesen und damit gesondert zu behandeln. Wobei man sich fragen muss, ob es rein praktisch nicht sinnvoller gewesen wäre, das Thema gleich mit abzuhandeln. Bleibt nur die Hoffnung, dass die Gemeinschaft sich diesmal friedlich einigen kann. Andernfalls steht wohl zu befürchten, dass sich erneut mehrere Instanzen mit dem Schicksal einer Tür aufhalten werden müssen.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.

 

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