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Bundesrat beschließt verkürzte Abgabefristen für die Zusammenfassende Meldung

06.04.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: DHPG Dr. Harzem .

Abgabe der ZM nicht vergessen

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) war für viele Unternehmen bislang ein Fremdwort. Dies wird sich in Kürze ändern. Mussten bisher nur innergemeinschaftliche Lieferungen in der ZM erfasst werden, so müssen Unternehmen nunmehr auch innergemeinschaftliche Dienstleistungen über die ZM melden. Damit sind zukünftig weit mehr deutsche Unternehmen zur Abgabe einer ZM verpflichtet. Vielen Unternehmen ist dieser Umstand noch nicht bewusst. Darüber hinaus werden die Meldefristen deutlich verkürzt. "Unternehmen sollten sich schnell auf die Neuregelungen einstellen, andernfalls drohen erhebliche Bußgelder und Verspätungszuschläge", betont Gert Klöttschen, DHPG-Berater mit langjähriger Erfahrung in internationalen Umsatzsteuerfragen.

Die neuen Melde- und Deklarationspflichten erfordern für alle Unternehmen ein Umdenken. Laut Beschluss des Bundesrates ist die ZM ab 1.7.2010 im Regelfall nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich zu erstellen. Besonders tückisch: Die Möglichkeit der einmonatigen Dauerfristverlängerung entfällt dann für die ZM. Damit bleibt den Unternehmen in aller Regel deutlich weniger Zeit für die Abgabe der ZM, auch wenn die Abgabefrist vom 10. auf den 25. des Folgemonats verschoben wird.

Die fehlerhafte, aber auch die verspätete Abgabe der ZM gilt als Ordnungswidrigkeit. Betroffene Unternehmen müssen dann mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro rechnen. Trotz der Einwände führender Wirtschaftsverbände und Interessensvertreter gegen die neuen Regelungen tritt das Gesetz jetzt in Kraft. Unternehmen sollten sich zügig auf die strengeren Melde- und Deklarationspflichten einstellen. Nur so können sie ihre Prozesse den Vorgaben anpassen und Strafzahlungen vermeiden.

"Obendrein dient die ZM als Kontrollinstrument des Fiskus", sagt DHPG-Steuerberater Gert Klöttschen. "Weisen die eingereichten Daten Unstimmigkeiten auf, geraten Unternehmen sofort ins Visier der Finanzbehörden." Die Folge: Die Finanzverwaltung setzt ihre Prüfmechanismen in Gang und geht den Dingen oft auch vor Ort nach. Es drohen Umsatzsteuernachschauen und -sonderprüfungen.


Keine Fehler bei der ZM

Viele Unternehmen sind sich über die Auswirkungen des Mehrwertsteuerpakets 2010 noch nicht im Klaren. Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist bereits für eine Vielzahl von Firmen Pflicht. Wer die erforderlichen Vorbereitungen noch nicht getroffen hat, riskiert empfindliche Strafzahlungen gegenüber dem Fiskus.

1. Geltungsbereich prüfen: Unternehmen sollten sich Klarheit darüber verschaffen, welche Leistungen in der ZM zu verzeichnen sind. Grundsätzlich sind dies neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen auch alle B2B-Dienstleistungen, für die ein im EU-Ausland ansässiger Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge). Allerdings existieren eine ganze Reihe von Ausnahmeregelungen, die zu beachten sind.

2. Kundendaten aktualisieren: Nicht immer sind Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) und an private Endverbraucher (B2C) zweifelsfrei voneinander zu unterscheiden. Unternehmen sollten die Stammdaten hinsichtlich des Status als Privat- oder Geschäftskunden prüfen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) der Geschäftskunden müssen in die ZM aufgenommen werden. Sicherheitshalber sind diese vorab durch eine qualifizierte Bestätigung des Bundeszentralamts für Steuern zu verifizieren. Andernfalls drohen Fehleinträge in der ZM, die Bußgelder und Überprüfungen der Finanzverwaltung zur Folge haben können.

3. Fristen beachten: Gemäß der Neuregelung ist die ZM ab dem 1.7.2010 innerhalb von 25 Tagen einzureichen, während die Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldung unverändert bleiben. In der Buchhaltung und der EDV muss organisatorisch sicher gestellt werden, dass künftig alle Melde- und Deklarationspflichten erfüllt werden. Häufig erfordert dies eine Umstellung der Prozessabläufe und die Schulung der verantwortlichen Mitarbeiter.


Quelle: DHPG Dr. Harzem & Partner KG / conovo media GmbH
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