29.03.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Familien sind durch die Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt. Die Schließungen von Kitas und Schulen zwingen die Eltern, eine alternative Kinderbetreuung zu finden oder die Kinder selbst zu betreuen. Das stellt berufstätige Eltern vor besondere Herausforderungen. Zudem müssen die Kinder oft zusätzlich zu Hause verpflegt werden. So verbringen Eltern nicht nur mehr Zeit mit der Essenszubereitung, sondern auch mit der Unterhaltung und Ausbildung ihrer Kinder. Insbesondere die Eltern von Grundschülern müssen so manche Aufgaben der Lehrer übernehmen.
Im Jahr 2020 gab es bereits aufgrund der speziellen Situation wegen Corona einen Kinderbonus von 300 Euro, der verteilt über zwei Monate bezahlt wurde. Diesmal fällt der Kinderbonus mit 150 Euro nur halb so hoch aus und wird auf einmal ausbezahlt. Dabei handelt es sich um eine Sonderzahlung zum Kindergeld, die aber getrennt davon ausgezahlt wird. Dementsprechend wird der Kinderbonus nicht auf Sozialleistungen, wie Kinderzuschlag oder Wohngeld, und auch nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Zudem ist er nicht pfändbar, mit Ausnahme von Unterhaltspfändungen.
Die Auszahlung wird voraussichtlich im Monat Mai automatisch durch die Familienkassen erfolgen, sofern Kindergeld beantragt wurde. Voraussetzung für den Erhalt der Sonderzahlung ist der Anspruch auf Kindergeld für mindestens einen Monat im Jahr 2021. Beginnt der Kindergeldanspruch in einem späteren Monat dieses Jahres, erfolgt die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt. Dies betrifft nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Pflegeeltern und andere Sorgeberechtigte, denen das Kindergeld zusteht.
Da für jedes kindergeldberechtigte Kind eine direkte Auszahlung auf das Konto erfolgt, profitieren zunächst alle Eltern, da ihnen dieser Betrag sofort zur Verfügung steht. Eltern mit mehreren Kindern steht der Bonus mehrfach, also für jedes Kind einmal, zur Verfügung. Längerfristig betrachtet handelt es sich jedoch um eine Unterstützung der Familien mit kleinen und mittleren Einkommen. Denn bei Besserverdienern wird der Kinderbonus bei der Einkommensteuerveranlagung im Folgejahr mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Also alle Familien, bei denen der Kinderfreibetrag nicht angewandt wird, profitieren eins zu eins vom Kinderbonus. Das macht laut Bundesfamilienministerium mehr als 75 Prozent der Familien aus. Nur für finanziell besser gestellte Familien, bei denen die steuerliche Entlastung durch die Kinderfreibeträge für alle Kinder die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus für 2021 übersteigt, ist es hingegen ein Nullsummenspiel.
Bei getrenntlebenden Eltern wird der Kinderbonus an den Elternteil bezahlt, der auch das Kindergeld erhält. Beim Wechselmodell, wenn sich die Eltern die Betreuung und die Kosten teilen, ist ein Ausgleich über die Unterhaltszahlungen zwischen den Eltern vorgesehen, so dass beide Elternteile vom Kinderbonus profitieren. Bei Eltern ohne Wechselmodell kann – muss aber nicht – der Elternteil, der seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt, den anteiligen Kinderbonus auf die Unterhaltszahlungen anrechnen. Bezahlt der andere Elternteil keinen Unterhalt, kommt der Kinderbonus dem Alleinerziehenden in voller Höhe zugute.
Bild: Jelena (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)
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