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Der Fiskus bevorzugt inländische Banken

10.11.2009  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Heimische Kreditinstitute übernehmen seit 2009 die Steuerpflichten ihrer Kundschaft. Damit können Auslandsbanken nicht dienen.

Die Abgeltungsteuer macht seit Jahresbeginn vieles deutlich einfacher. Die Bank nimmt ihren Kunden im Idealfall die gesamte fiskalische Arbeit ab und für die Anleger entfällt insoweit der alljährliche Kampf mit den Steuerformularen. Das werden Sparer in Kürze merken, wenn es an die Einkommensteuererklärung für 2009 geht, die spürbar schlanker ausfallen wird. Mit dieser verlockenden Botschaft können jedoch nur inländische Kreditinstitute aufwarten, jenseits der Grenze macht der Fiskus jetzt deutlich mehr Arbeit. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Zwar müssen auch Erträge aus heimischen Depots in vielen Ausnahmesituationen weiterhin in die Steuererklärung, etwa bei Anlegern, deren individuelle Progression unter dem pauschalen Satz von 25 Prozent liegt. Sie listen auch künftig ihre Zinsen, Dividenden und Kursgewinne für das Finanzamt auf, um die von der Bank zu hoch bemessene Steuer ganz oder zum Teil wieder erstattet zu bekommen. Bei Erträgen von Auslandsdepots sieht das hingegen ganz anders aus. Da die dortigen Banken keine Abgeltungsteuer für den deutschen Fiskus kassieren, wird der Sparer erst über den anschließenden Steuerbescheid mit einer 25 %-Abgabe belegt.

Auf den ersten Blick ändert sich für die Erträge aus Luxemburg, Österreich oder der Schweiz also nichts. „Doch ab 2009 ist das mit erheblichem Zusatzaufwand verbunden, denn die steuerpflichtigen Einnahmen nehmen deutlich zu“, erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem. Verkaufsgeschäfte waren bislang nur relevant, wenn das Plus oder Minus innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert wurde. Nun unterliegen die Börsengeschäfte unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer. Da kann die Liste der Gewinne und Verluste lang werden.

Das bedeutet nicht nur Mehrarbeit, sondern auch neue Deklarationspflichten. So ist dem Finanzamt nachzuweisen, dass es sich um Wertpapiere handelt, die noch mit Bestandsschutz und somit steuerfrei verkauft wurden, weil sie vor 2009 im Depot lagen. Inländische Kreditinstitute differenzieren zwischen Papieren mit und ohne Bestandsschutz, sie halten auch realisierte Verluste fest und verrechnen die mit positiven Kapitaleinnahmen. Dabei beachten sie sogar, dass es für Aktien und die übrigen Wertpapiere zwei verschiedene Verlustverrechnungstöpfe gibt, der Kunde muss sich darum nicht kümmern.

Bei Auslandsdepots muss der Sparer diese Feinarbeiten unter Beachtung der neuen Vorschriften selbst in die Hand nehmen. „Bei größeren Beständen empfiehlt sich für Anleger daher, eine interne steuerliche Buchführung zu machen“, rät der Experte. Da kann sich die Suche nach Banken jenseits der Grenze mit viel deutscher Kundschaft lohnen, die auch Erträgnisaufstellungen nach den Vorschriften der Abgeltungsteuer erstellen.

Wollen Sparer nun angesichts der neuen Lasten ihr Depot in die Heimat übertragen, muss der Anleger die Anschaffungsdaten der einzelnen Titel sowie noch nicht verrechnete Verluste selbst vorhalten. Denn transferiert er seine Titel ins Inland, weiß das neue Institut erst einmal nichts von diesen Daten. Sofern er seine Titel anschließend verkauft, berechnet die Bank den Steuerabzug pauschal von 30 Prozent des Veräußerungspreises. „Ob er überhaupt einen Gewinn realisiert, spielt keine Rolle“, betont Schmidt. Dies kann der Sparer dann zwar später über sein Finanzamt korrigieren. Dafür muss er aber die gesamte Anlagehistorie im Ausland detailliert aufschlüsseln. Hier gibt es zwar eine Ausnahmeregelung, denn die Banken aus einer Reihe von Ländern dürfen die steuerrelevanten Daten ebenfalls mitteilen. Doch ist es nicht immer gewährleistet, dass sie sich bei abwanderungswilligen Kunden noch die Mühe machen wird.

Ein Werbeargument der Auslandsbanken ist derzeit der Zinseszinseffekt, da Sparer die Einnahmen brutto erhalten und erst viel später über den Steuerbescheid die Abgeltungsteuer nachentrichten. „Da das Finanzamt bei höheren Erträgen aber entsprechend die Vorauszahlungen anpassen wird, schwindet dieser Vorteil schnell wieder“, resümiert der Steuerberater.
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