28.11.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Zwar haben zunächst die Kommunen die Pflicht öffentliche Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Üblicherweise ist diese Pflicht aber durch kommunale Satzungen auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Hauseigentümer wiederum können die Verkehrssicherungspflicht auf ihre Mieter abwälzen.
Dies geschieht durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag oder durch die Hausordnung, wenn diese Bestandteil des Mietvertrages ist. Gleiches gilt für Pächter. Ist dies geschehen, sind die Mieter und Pächter für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich und können ggf. in Haftung genommen werden.
Der Pflichtige muss dafür sorgen, dass die Gehwege in den allgemeinen Verkehrszeiten gefahrlos zu benutzen sind. Hierunter wird in der Regel die Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr verstanden. Wenn außerhalb dieser Zeit Gäste oder Kunden erwartet werden, erweitert sich Verkehrssicherungspflicht entsprechend. Am Wochenende setzt die Verkehrsicherungspflicht regelmäßig nicht vor 9:00 Uhr ein.
Bei starkem und wiederkehrendem Schneefall muss auch mehrmals am Tag geräumt werden. Die Räum- und Streupflicht gilt haftungsrechtlich auch auf Privatwegen. Ein Schild, dass darauf hinweist, man betrete das Grundstück auf eigene Gefahr, zeichnet den Eigentümer nicht frei.
Kommt es zu einem Sturz, weil nicht gestreut wurde, kann der geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Anspruchsgegner ist derjenige, der seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nach gekommen ist. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung kommt ebenfalls in Betracht.
Auf dem Markt sind unterschiedliche Streumittel erhältlich – Granulat und Salz sind die gebräuchlichsten. Fraglich ist, welches Mittel zu benutzen ist. Viele Kommunen verbieten nämlich durch Satzungen den privaten Gebrauch von Salz oder schränken ihn ein.
Hintergrund ist, dass der übermäßige Gebrauch von Salz das Grundwasser verschmutzt und Tieren und Pflanzen schadet. An dieser Stelle tut sich ein Spannungsfeld zwischen der Verkehrsicherungspflicht und den kommunalen Satzungen auf, die Salz verbieten. Denn kommt es zu einem Schaden, der durch Streuen mit Salz verhindert worden wäre, kann eine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht vorliegen.
Dies kann wie dargestellt zu einem Schadensersatzanspruch führen. So entschied es das Amtsgericht München (Az.: 261 C 11411/98). In einem solchen Fall wäre unter Umständen die Kommune in Regress zu nehmen. Viele Kommunen gestalten die Satzung daher differenziert und erlauben den Einsatz von Salz bei extremer Eisglätte.
Die ARAG Experten raten, Informationen bei der Stadt über entsprechende Vorschriften einzuholen und sich entsprechend zu verhalten.
Streusalz-Regelungen in Deutschen Großstädten
Hamburg | Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden! | Bis zu 50.000 Euro Bußgeld beim Verstoß gegen Streupflichten |
Berlin | Streusalze oder andere Auftaumittel dürfen auf Grundstücken nicht verwendet werden. | Bis zu 10.000 Euro Bußgeld |
Leipzig | chemische Auftaumittel bei Blitzeis und auf Treppen und anderen gefährlichen Stellen erlaubt. | Wer nicht für ausreichenden Winterdienst sorgt, muss mit Geldbuße bis zu 500 Euro rechnen. |
Düsseldorf | Salz ist an gefährlichen Stellen (Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, etc) erlaubt. | Bußgeld bis zu 500 Euro, wenn man Winterpflichten nicht nachkommt oder Schnee und Eis vom Grundstück auf Gehwege oder Fahrbahnen schafft. |
Frankfurt | Nur wenn auf andere Weise Gefahr nicht beseitigt werden kann, darf Salz benutzt werden. | Wer Schnee nicht räumt, Asche oder Streusalz auf Baumscheiben oder begrünte Flächen streut muss mit Geldbuße von bis zu 1.000 Euro rechnen. |
Stuttgart | Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nur ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden. Der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten. | Bis zu 500 Euro Bußgeld |
München | Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen nicht erlaubt und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. | Bis zu 1.000 Euro Bußgeld |
Quelle: ARAG
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