10.02.2020 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wer schon einmal in einem Mehrfamilienhaus wohnte, weiß, hier kommt geruchlich manchmal einiges zusammen. So mischen sich in Fluren und im Treppenhaus gern verschiedenste Noten. Seien das etwa die kulinarischen Versuche mit Kohlgerichten oder auch die Joggingschuhe des Nachbarn, die für die eigene Wohnung nicht zumutbar scheinen und somit vor der Wohnungstür auslüften.
Doch irgendwie gehört das zum Zusammenleben unter einem Dach auch dazu und verbindet miteinander. Und so schrieb schon Dichterfürst Johann Wolfgang von Goethe: „Man schreibt sonst den Gerüchen die besondere Kraft zu, Erinnerungen zu wecken.“
Leider nützt jegliche Romantisierung nichts, wenn das Wahrgenommene die Grenzen des Erträglichen sprengt.
Dem Landgericht Hannover lag ein Fall vor, dessen Auslöser ein Zustand war, für den das Wort „Geruch“ viel zu kurz griff. Selbst „Gestank“ wäre wohl noch ein eher wohlmeinender Euphemismus als eine treffende Beschreibung gewesen.
So beklagten sich verschiedene Mietparteien eines Mehrfamilienhauses über eine Duftmischung aus Exkrementen, Urin und weiterem Unrat, die aus der Wohnung eines Mieters dränge – und das nun schon seit Jahren.
Diese Geruchsbelästigung werde gerade in den Sommermonaten auf die Spitze der Unerträglichkeit getrieben, da der Gestank durch die Wärme gerade dann sein volles Potenzial entfalte. Dieser Umstand zwang die darüber liegenden Mietparteien dazu, ihre Fenster geschlossen zu halten, weil sie den Ausdünstungen sonst Tor und Tür zur eigenen Wohnung geöffnet hätten.
Natürlich hatte man nichts unversucht gelassen, diesem Zustand Einhalt zu gebieten. Jedoch führten weder Beschwerden und Ansprachen noch ein Besuch des Hausverwalters dazu, den Ursprung des Übels zu beseitigen. Somit sah sich eine Nachbarin schließlich genötigt, rechtliche Schritte einzuleiten. Und so hatte sich nunmehr das Landgericht Hannover mit der Sache zu befassen.
Allerdings entwickelte es sich zu keinem ganz einfachen Gerichtsverfahren. Denn während die Nachbarin und der Hausverwalter als geladene Zeug*innen den Sachverhalt der jahrelangen Geruchsbelästigung bestätigen konnten, waren die Angaben der beiden für den Beklagten zuständigen Sozialarbeiter*innen nicht ganz so eindeutig.
Diese versuchten den Vorwurf des extremen Gestanks zu relativieren. Bei ihren Besuchen sei ihnen der Zustand der Wohnung nicht so ins Auge gefallen (respektive in die Nase gestochen), wie es dem Beklagten vorgeworfen wurde. Der weitere Verlauf des Verfahrens zeigte aber, dass die Aussagen der beiden nicht sonderlich tragfähig waren.
So fanden ihre Besuche nur sehr unregelmäßig statt und hätten sich allenfalls im Flur und im Wohnzimmer abgespielt, sodass sie das gesamte Ausmaß überhaupt nicht bewerten konnten. Auch wollte die Sozialarbeiterin, Zeugin W., angesprochen auf die Exkremente keine präzisen Aussagen machen, was genau sich bei ihren Besuchen auf dem Boden der Wohnung befunden hatte.
Und so schwanden die Aussichten des Angeklagten für einen günstigen Ausgang zudem durch eine Inaugenscheinnahme seiner Wohnung durch das Gericht. Hier konnte der zuständige Richter die Vorwürfe der Klägerin bestätigen. Es war ihm, obwohl die Wohnung vor dem Begehungstermin umfangreich gelüftet worden war, nicht einmal möglich gewesen, wegen des starken Uringeruchs das Badezimmer überhaupt zu betreten.
So lag die Sache doch sehr eindeutig. Der Richterschluss wurde jedoch durch eine weitere tragische Wendung erschwert: Der Beklagte hatte in Anwesenheit anderer Personen angegeben, dass er sich das Leben nehmen würde, sollte er die Wohnung tatsächlich räumen müssen. Das Gericht konnte von einer über den Wunsch hinaus, das Zuhause nicht verlassen zu müssen, tatsächlich bestehenden Suizidgefahr des Beklagten jedoch nicht überzeugt werden.
Somit wurde letztlich der klagenden Nachbarin Recht gegeben. Das Mietverhältnis wurde fristgerecht gekündigt. Für den Beklagten bleibt zu hoffen, dass er an einem anderen Ort ein Zuhause finden kann und dort auf ihn ein Neuanfang wartet. Die Nachbar*innen hingegen können endlich aufatmen.
Urteil: LG Hannover, 19.10.2018, 17 S 20/18
Bild: Alexas_Fotos (Pixabay, Pixabay License)
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