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Ein Hund bleibt ein Hund

26.02.2019  — Markus Hiersche.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Hunde, Katzen, Ziervögel: Haustiere gehören für viele einfach dazu. Nicht jeder Mietvertrag erlaubt aber ihre Haltung. Um ein Hundehaltungsverbot seines Vermieters zu umgehen, griff ein Mieter aus Berlin deshalb ganz tief in die Trickkiste.

Haustiere tun gut

Keine Frage: Haustiere können unser Leben bereichern. Sie sind treue Begleiter und stehen uns in sämtlichen Lebenslagen bei. Auch gesundheitlich profitieren Haustierhalter nachweislich. So senkt Tierhaltung zahlreichen Studien zufolge aufgrund ihrer beruhigenden Wirkung auf Menschen nicht nur den Stresslevel des Besitzers, auch die körperliche Fitness können sie – je nach Tierart – verbessern. Schließlich macht ein Hundebesitzer, der seinen Vierbeiner mehrmals am Tag Gassi führen muss, mehr Schritte am Tag als der durchschnittliche Stubenhocker.

Tiere im Mietvertrag

Als Mieter ist jedoch Vorsicht geboten. Es kann nicht jedes beliebige Tier ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters angeschafft werden. Die meisten Mietverträge regeln die Möglichkeit und den Umfang der Haustierhaltung unzweifelhaft. Die häufigste verwendete Klausel im Mietvertrag lautet:

„Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere dürfen ohne Einwilligung des Vermieters in haushaltsüblichem Umfang gehalten werden.“

Die Haltung von Hunden oder Katzen ist folglich in der Regel ganz klar genehmigungspflichtig.

Ist ein Yorkshire-Terrier (k)ein Hund?

In Berlin war nun aber ein Mieter ganz besonders kreativ. Er glaubte, seinen Vermieter davon überzeugen zu können, dass sein Yorkshire-Terrier kein Hund im Sinne des Mietvertrags, sondern ein „Kleintier“ sei und verlangte deshalb die Zustimmung des Vermieters. Nun sind Yorkshire-Terrier, die eine Größe von um die 20 cm und ein Gewicht von bis zu 3 kg erreichen, beileibe keine Riesen. Aber ihre Zugehörigkeit zur Gattung „Hund“ infrage zu stellen, mutet kurios an. Das sah auch das Amtsgericht Berlin Spandau so. Denn nachdem der Vermieter hartnäckig die Yorkshire-Terrier-Haltung verweigert hatte, zog der Mieter vor Gericht. Dieses folgte ihm in seiner Begründung aber nicht: Ein Hund bleibt schließlich ein Hund. Es lohnt sich also kaum, sich und seinem Vermieter ein X für ein U vorzumachen. Die Biologie lässt sich nicht so schnell umschreiben …

Urteil des AG Berlin Spandau, Az. 13 C 574/10

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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