Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Ein Notar darf sich bei Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht allein auf die Angaben des Erben verlassen

25.05.2021  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Oberlandesgericht Celle.

Wurde ein Nachkomme, Elternteil oder Ehegatte eines Verstorbenen durch dessen Testament von der Erbfolge ausgeschlossen („enterbt“), so kann er von dem Erben einen sog. Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes verlangen, den er erhalten hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre.

Um diesen Anspruch geltend zu machen, muss ihm der tatsächliche Erbe Auskunft über den Nachlass erteilen. Nach § 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Der insbesondere für Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat zuletzt in zwei Entscheidungen konkretisiert, welche Ermittlungen der Notar dabei durchführen muss (Urteil vom 29. Oktober 2020, Az. 6 U 34/20, und Beschluss vom 25. März 2021, Az. 6 U 74/20):

In dem ersten Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Sein pflichtteilsberechtigter Sohn verlangte von ihr – seiner Stiefmutter – ein notarielles Nachlassverzeichnis. Ein ihm von einem Notar im Auftrag der Erbin übergebenes Verzeichnis hielt er für nicht ausreichend, weil der Notar sich teilweise nur auf die Angaben der Erbin verlassen und keine eigenen Ermittlungen durchgeführt habe.

Das Oberlandesgericht Celle hat ihm – wie zuvor bereits das Landgericht Hannover – Recht gegeben und die Erbin zur Vorlage eines neuen notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Ein notarielles Nachlassverzeichnis solle eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten. Deshalb müsse der Notar den Bestand des Nachlasses eigenständig ermitteln. Dabei habe er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein Pflichtteilsberechtigter allgemein für erforderlich halten würde. Diesen Anforderungen sei der Notar bislang nicht gerecht geworden. Zu Bankguthaben, Wertpapierdepots und möglichen Steuerrückerstattungen hätte er selbst bei den in Betracht kommenden Banken und dem zuständigen Finanzamt nachfragen müssen. Unterlagen des Erblassers hätte er nach Anhaltspunkten für weitere Vermögensgegenstände durchsehen und auch den Inhalt eines Bankschließfachs selbst sichten müssen. Schenkungen, die der Erblasser vor seinem Tod vorgenommen hatte, habe der Notar nicht genügend aufgeklärt. Auch sonst seien verschiedene Angaben in dem Nachlassverzeichnis unvollständig. Abschließend stellte der Senat das Recht des Klägers fest, bei der Aufstellung des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden.

In dem zweiten Fall hatte die verstorbene Mutter ihren Sohn zum alleinigen Erben eingesetzt. Die pflichtteilsberechtigte Tochter verlangte von diesem ein notarielles Nachlassverzeichnis. In dieses Verzeichnis nahm der Notar lediglich auf Angaben des Sohnes hin auf, dass nur zwei Bankkonten mit näher bezeichneten Guthaben vorhanden seien und der Sohn von seiner Mutter vor deren Tod eine Schenkung in Höhe von 50.000 € erhalten habe. Tatsächlich existierten aber zumindest vier weitere Konten bei derselben Bank, von denen die Tochter erst später Kenntnis erlangte. Sie verlangte deshalb die Vorlage eines neuen Nachlassverzeichnisses.

Das Landgericht Hannover hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben beide Geschwister den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Senat die Rechtslage mit ihnen erörtert und der Sohn seine Schwester ermächtigt hatte, selbst Auskünfte bei der Bank einzuholen. Die Kosten des Rechtsstreits legte der Senat beiden Geschwistern gleichermaßen auf. Zur Begründung führte er an, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis zwar unzureichend sei, weil der Notar sich nur auf die Angaben des Sohnes verlassen und keine eigenen Nachforschungen angestellt hatte. Zumindest hätte er von sich aus bei der ihm bekannten Bank nach weiteren Konten nachfragen müssen. Andererseits waren diese Konten der Schwester zwischenzeitlich bekannt. Zudem hatte sie mit ihrer Klage Ermittlungen des Notars dazu erreichen wollen, ob sich aus Kontobewegungen Hinweise auf Schenkungen ergäben. Dieses Anliegen greife zu weit. Der Notar sei zwar möglicherweise verpflichtet gewesen, Kontoauszüge im Hinblick auf angegebene Verwendungszecke oder Auffälligkeiten zu überprüfen. Er hätte solche Auffälligkeiten aber nicht inhaltlich daraufhin bewerten müssen, ob sie Hinweise auf Schenkungen enthielten. Abschließend wies der Senat darauf hin, dass sich ein Notar seinen Gebührenanspruch erst mit der ordnungsgemäßen Erstellung des Nachlassverzeichnisses „verdient“ habe.

nach oben
FAQ