29.01.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Sie sind der Albtraum eines jeden Vermieters: Mieter, die schon mit der Absicht, die Miete zu prellen, einziehen und sich erst nach fristloser Kündigung und Räumungsklage Hals über Kopf aus dem Staub machen – selbstverständlich ohne ihre Mietschuld zu begleichen. Sogenannte ‚Mietnomaden‘ sorgen nicht nur für eine Menge Ärger, sondern verursachen auch hohe finanzielle Schäden. Ihre genaue Anzahl in Deutschland ist unklar. Haus & Grund spricht von 15.000, der Deutsche Mieterbund von 1.000 Mietnomaden. Fakt ist: Wer von ihnen heimgesucht wird, darf sich auf einiges gefasst machen.
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Davon kann auch ein 48-jähriger Vermieter aus Crailsheim ein Lied singen. Seine Mieter, eine vierköpfige Familie, waren zwar anfangs keine klassischen Mietnomaden, entwickelten sich aber zu solchen. Sie ignorierten die Hausordnung, vermüllten das Mietshaus und missachteten konsequent jegliche Ruhezeiten. Auch einen Wasserschaden verursachte die Familie – durch eine falsch angeschlossene Spülmaschine. Ungefragt zog dann auch noch die älteste Tochter des Mieterpaares samt Kleinkind in die Wohnung mit ein.
Der Vermieter sah zu Recht rot, meldete Eigenbedarf an und kündigte der rücksichtslosen Familie im April. Als Frist setzte er den 1. Juni. Nun hat er anscheinend nicht mit dem Widerstand seiner Mieter gerechnet: Die renitente Großfamilie weigerte sich, die Kündigung anzuerkennen und stellte überdies die Zahlung der Miete ein.
Um – nach eigener Aussage – den Druck auf die Familie zu erhöhen, stellte der Vermieter nach Ablauf der Frist Anfang Juni Strom und Wasser der Wohnung ab. Doch anstatt klein beizugeben und das Feld zu räumen, verklagten die Mieter ihren Vermieter wegen Nötigung.
Mit einem gesunden Rechtsgefühl möchte man nun meinen, der Vermieter befinde sich nach der ganzen Vorgeschichte im Recht. Doch das für den Fall zuständige Amtsgericht Crailsheim sah das anders. Obwohl der Vermieter angab, aus Notwehr gehandelt zu haben – schließlich habe er keine anderen Optionen mehr gesehen, um seine Kündigung durchzusetzen –, folgte das Gericht dieser Argumentation nicht. Vielmehr sah es im Handeln des Vermieters einen Akt der Selbstjustiz. Die Folge: Der Vermieter wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 50 Euro verurteilt.
Was also lernen wir daraus? Auch bei schwierigen Auseinandersetzungen ist der Rechtsweg einzuhalten. Moral und Recht klaffen nämlich manchmal durchaus auseinander … Ob die Mietnomaden mittlerweile zumindest das Feld bzw. die Wohnung geräumt haben, ist nicht bekannt.
Urteil vom Dezember 2017, Amtsgericht Crailsheim
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