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Erfassung von Rohrwärme bei Einrohrheizungen

27.07.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 (Az. VIII ZR 170/09)

Beabsichtigt der Gebäudeeigentümer, eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer Wohnung durch die Installation eines zusätzlichen Messgerätes zu schließen, hat der Wohnungsnutzer dies nach § 4 Abs. 2 Halbsatz 2 HeizkostenVO zu dulden.

Der Vermieter forderte den Mieter erfolglos auf, bei einer so genannten Einrohrheizung zusätzliche Heizkostenverteiler am Fallrohr eines Heizungsstrangs anzubringen, um die abgegebene Wärmemenge zu messen.

Der Mieter war zur Duldung der Anbringung nicht bereit. Daraufhin erhob der Vermieter entsprechende Duldungsklage.

Nach § 4 Abs. 1 HeizkostenVO hat der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch des Mieters an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Hierzu hat er geeignete Verbrauchserfassungsgeräte zu installieren. Der Mieter hat Anspruch auf eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung und hat die entsprechenden Maßnahmen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu dulden. Diese Maßnahme liegt im Interesse beider Vertragsparteien. § 7 HeizkostenVO regelt lediglich die Verteilung bereits erfasster Wärmekosten, sagt jedoch nichts darüber aus, ob und in welcher Weise die Erfassung zu erfolgen hat.

Der Mieter kann den Vermieter nicht zwingen, anstelle der bisher vorhandenen Einrohrheizungen seiner Meinung nach eine wirtschaftlichere und energetisch sinnvollere Zweirohrheizung zu installieren.

Quelle: Frank Philipps, Fachanwalt
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