12.12.2019 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Was haben Sie im Kopf, wenn Sie an Hamburg denken? Hafen, Landungsbrücken, Michel, HSV, zweite Bundesliga? Viele werden nun auch direkt an St. Pauli gedacht haben – den Kiez. Das Verruchte ist der Metropole im Norden Deutschlands mindestens genauso zu eigen wie das Fischbrötchen. Und dieses Image wird auch redlich gepflegt.
Fehler und Risiken vermeiden, rechtliche Handlungsspielräume ausnutzen
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Doch nicht nur auf der „sündigen Meile“ geht es hoch her. Offenbar sind die Hamburger*innen auch in den eigenen vier Wänden dem Rausch nicht abgeneigt. Dass das nicht allen gleichermaßen passt, zeigt ein Fall, der dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vorlag (713 C 270/18).
Kenner*innen der Hafenstadt werden nicht überrascht sein, dass sich dieser Fall ausgerechnet im Zuständigkeitsbereich jenes Gerichts zugetragen hat. Denn Wandsbek ist ein eher ruhiger Stadtteil – im Gegensatz zu den aufregenderen Stadtteilen wie St. Pauli oder Sternschanze. So hätten die Nachbar*innen einer Wohnungsparty in diesen Bezirken die Veranstalter*innen wohl eher polizeilich gemeldet, wenn sie nicht eingeladen worden wären.
Im familiär geprägten Wandsbek hat man hingegen andere Prioritäten: Ruhe und Sauberkeit wären zwei davon..
Genau in diesen Bedürfnissen sah sich jedoch eine Wandsbekerin durch ihren Mieter eingeschränkt. Dieser hätte den „Vibe“ des Stadtteils offensichtlich noch nicht besonders verinnerlicht und statt einer Pyjama- eine Drogenparty gefeiert. Diese Orgie konnte dann erst durch einen Polizeieinsatz beendet werden.
Doch damit nicht genug: Statt Einsicht zu zeigen und seine rauschhaften Gelüste an den vielen Orten Hamburgs auszuleben, wo diese ein Zuhause haben, habe sich der Nachbar knapp drei Monate nach der substanzgeschwängerten Nacht eine neue Form des Exzesses überlegt. Dabei solle es nämlich nicht nur bei einer Lärmbelästigung geblieben sein. Vielmehr hätten der Mieter und seine Feiergesellschaft, vermutlich um sich ausreichend Platz zum Tanzen zu verschaffen, Möbel und andere Gegenstände vom Balkon geworfen.
Dies führte nicht nur zum neuerlichen Polizeieinsatz, sondern auch zum Riss des so schon sehr dünn gewordenen Geduldsfadens. So erklärte die Mieterin die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses. Diese Kündigung erneuerte sie wieder zwei Monate darauf, als sie von einer vermeintlichen, ungenehmigten Untervermietung erfuhr.
Wie so oft gibt es zu jeder Geschichte jedoch mehr als nur eine Perspektive. Und so überrascht es wenig, dass der Mieter eine ganz eigene Version zu erzählen wusste. So sei er zum Zeitpunkt jener Drogenparty stationär im Krankenhaus untergebracht gewesen und habe einem Bekannten lediglich den Schlüssel für seine Wohnung überlassen, damit dieser sich um die Blumen kümmern könnte. Doch statt nur diese zu gießen, habe er sich selbst und andere Durstleidende gleich mit begossen und so einfach das Vertrauen des Mieters missbraucht
Was die Party angeht, bei der man sich einiger Bestandteile der Inneneinrichtung entledigt hätte, habe es sich ebenfalls anders verhalten, als es die Vermieterin beanstandete. So hätte man keineswegs den zugegebenermaßen sowohl komfortableren als auch aufregenderen Weg über den Balkon gewählt. Vielmehr seien die Möbel ordnungsgemäß neben die Müllcontainer gestellt worden. Von dort aus sollten die ungeliebten Gegenstände in den darauffolgenden Tagen zu entsprechenden Entsorgungsanlagen gebracht werden – so wie es sich eben für brave Wandsbeker*innen gebührt.
Auch den Vorwurf der ungenehmigten Untervermietung wollte man so nicht bestätigen. Man habe höchstens kurzfristige Besuche empfangen.
Zu welchem Schluss kam nun das Gericht, das sich nunmehr mit dem Fall zu befassen hatte? Wie viel Wandsbeker steckt in dem beklagten Mieter? Ist er dort vielleicht doch mehr zuhause als es die Vermieterin zugeben mag? Oder wäre er in einem anderen Stadtteil besser aufgehoben?
Tatsächlich konnte dem Beklagten nicht nachgewiesen werden, bei der Drogenparty vor Ort gewesen zu sein. Dieser wurde gemäß der Ermittlungsakte in dessen Wohnung nicht angetroffen. So konnten ihm die dort aufgefundenen Betäubungsmittel auch nicht zweifelsfrei zugeordnet werden.
Die nächtlichen Ausschweifungen des Wandsbeker Balkonsturzes wurden dem Mieter jedoch zum Verhängnis. Denn wie sich nach Zeugenbefragung und Beweisaufnahme zeigte, war sowohl das Zugegensein des Mieters als auch das Herausschmeißen von Stühlen, einem Wäscheständer und anderen Dingen aus der Wohnung zu belegen. Dadurch habe sich einerseits eine unzulässige Vermüllung der Gemeinschaftsfläche ergeben und andererseits die potenzielle Gefährdung von Bausubstanz und Mitbewohner*innen.
Vor dem Hintergrund der sich daraus ergebenden wiederholten Störung des Hausfriedens gab das Amtsgericht Wandsbek der Forderung der Vermieterin nach einer Räumung der Wohnung statt, für die der Mieter eine Woche nach Verhandlungsschluss Zeit hatte.
Der Mieterin ist zu wünschen, dass sie Nachmieter*innen finden möge, die sich mit den gelebten Werten des Stadtteils eher identifizieren können. Für den Beklagten bleibt zu hoffen, dass er seine dionysischen Gelüste künftig in einer Umgebung ausleben kann, die das willkommen heißt.
Urteil: AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 14.03.2019 - 713 C 270/18
Bild: Pexels (Pixabay, Pixabay License)
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