27.01.2020 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Während eine noch immer überraschend große Gruppe an Menschen die Existenz des Klimawandels leugnet, beginnen andere schon damit, sich an die Veränderungen anzupassen. Denn wie der vergangene Sommer in Deutschland mit Temperaturen von bis zu 40 °C eindrucksvoll bewies, wird es hier allmählich wärmer.
Das legt verschiedene bauliche Investitionen nahe. Manche errichten ein schattenverheißendes Vordach, andere sind wegen trockenheitsbedingten Risiken eher um ihre Sicherheit besorgt und treffen Brandschutzmaßnahmen. Und wieder andere legen es eher auf etwas Abkühlung an.
Nach einer wohler temperierten Wohnung war im Hitze-Sommer 2019 auch einem Münchener Eigentümer. So entschied er sich kurzerhand, eine Klimaanlage als Außeneinheit auf seiner Terrasse zu installieren. Die dafür notwendigen Leitungen verlegte er durch Bohrlöcher im Fensterrahmen ins Haus.
Problem hierbei war jedoch, dass er die Rechnung ohne die weiteren Miteigentümer gemacht hatte. Diese waren mit seinem Vorgehen alles andere als einverstanden. So sei die Terrasse laut Teilungserklärung eine Sondernutzungsfläche, die er zwar nutzen dürfe, allerdings sei es ihm nicht gestattet, einseitig bauliche Veränderungen vorzunehmen. Zumal er nicht das Einverständnis der übrigen Eigentümer eingeholt hatte.
Insbesondere durch das optische Erscheinungsbild der Klimaanlage fühlten sich die "Klimagegner" gestört. Der weiße Holzlattenverschlag für die Anlage wolle so gar nicht zum Haus passen. Außerdem seien durch die Bohrungen Schäden an den Fensterrahmen entstanden, die zum Gemeinschaftseigentum gehören. Zu allem Überfluss sei das Gerät auch noch zu laut, was die Miteigentümer letztlich dazu veranlasste, auf den Rückbau zu klagen.
So hatte sich nun das Amtsgericht München mit dem Fall zu befassen. Doch wie schätzte es den Fall ein?
Es gab den Klägern Recht. Denn eine Sondernutzungsfläche gehört bei einer Eigentümereigenschaft zum Gemeinschaftseigentum. Dadurch ist es selbstverständlich nicht in Ordnung, dass sich ein Eigentümer über andere hinweg setzt und ohne weitere Absprache bauliche Veränderungen vornimmt. Auch im Falle der Fenster, an denen die Bohrungen vorgenommen wurden, stimmte das Amtsgericht den Klägern zu. Da hier also bauliche Veränderungen vorliegen, die das Maß überschreiten, muss der Angeklagte tatsächlich den Rückbau der Klimaanlage vornehmen.
Somit ist auch bei Sondernutzungsflächen genau zu berücksichtigen, was Gemeinschaftseigentum ist und Veränderungen ausschließt bzw. die Mitsprache mit eben jener Gemeinschaft erforderlich macht. Andernfalls kann sich das schnell negativ auf das Klima auswirken.
Urteil: AG München, 26.03.2019, Az. 484 C 17510/18 WEG
Bild: matuska (Pixabay, Pixabay License)
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