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Hauswarttätigkeit/Geltendmachung in der Betriebskostenabrechnung

07.09.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

AG Köpenick, Urteil vom 19.05.2010 (Grundeigentum 2010, S. 915)

Mieter und Vermieter streiten über die Abrechnung von Arbeiten des Hauswartes im Mietobjekt.

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In der Abrechnung des Vermieters waren Kostenpositionen unter der Rubrik Hauswart für das Auswechseln der Glühbirnen und sonstige Kleinreparaturen enthalten.

Der Vermieter setzte pauschal eine Stunde pro Monat pro Abrechnungseinheit für Instandsetzungsarbeiten ab. Bei der Abrechnungsposition Hausreinigung und Außenanlagen waren Kosten für das Auswechseln von Glühbirnen und kleineren Reparaturen enthalten. In der Abrechnung über die warmen Betriebskosten (Heiz- und Warmwasserkosten) wurden mehr Brennstoffkosten angesetzt als sich in der Aufteilung der Kostenarten ergaben.

Der Vermieter nahm den Mieter auf die offenstehenden Salden in Anspruch.

Der Mieter vertrat die Auffassung, dass die Kosten für das Auswechseln von Glühbirnen und Kleinreparaturen als Instandsetzungsarbeiten nicht umlegbar seien. Der pauschale Abzug von einer Stunde sei ebenfalls nicht zulässig.

Das angerufene AG Köpenick schloss sich der Argumentation des Mieters an. Explizit führte das Gericht aus, dass in der Position Hausreinigung und Außenanlagen Hauswarttätigkeiten angesetzt wurden, die nicht umlagefähig i.S.d. Betriebskostenrechtes sind. Weiter führt das AG aus, dass nur Kosten angesetzt werden dürfen, die sich aus der Aufteilung der warmen Heiz- und Warmwasserkosten ergeben. Hierzu können auch Zusatzkosten für Heizung und Warmwasser gehören.

Quelle: Frank Philipp
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