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Homeoffice – Nein, danke! Können Vermieter*innen das häusliche Arbeiten verbieten?

19.01.2021  — Nele Röder.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wer kennt es nicht? Man möchte zusammen mit Freunden eine Kneipe eröffnen und die Erdgeschoss-Wohnung bietet sich wunderbar an. Dass diese Aktion zum Scheitern verurteilt ist, weiß wohl jede*r Vermieter*in. Aber wie sieht es eigentlich mit dem Bürojob im Homeoffice aus?

In erster Linie sollte da doch nichts gegen sprechen. Man belästigt keinen mit Lärm, hat keinen Publikumsverkehr und beschäftigt auch keine Mitarbeiter*innen in den eigenen vier Wänden. Nach außen hin wird es demnach nicht sichtbar, dass in der Wohnung gearbeitet wird. Gut, bis vielleicht auf die Tatsache, dass man tagsüber plötzlich die Pakete der Nachbarn annehmen kann.

Homeoffice ja – aber ...

Im Jahre 2009 hat der Bundesgerichtshof dazu ein Urteil gefällt: der gewerbliche Zweck darf den Wohnzweck nicht überwiegen und kein anderer Mieter darf gestört werden. Mieter*innen dürfen demnach von Zuhause arbeiten und müssen sich auch nicht jede Art des gewerblichen Nutzens vom Vermietenden genehmigen lassen, solange man beispielsweise keine Wohnadresse als Geschäftsadresse nutzt oder reihenweise Kunden empfängt. Und bauliche Veränderungen sollten natürlich auch nicht vorgenommen werden (BGH, VII ZR 16508).

Die lieben (und lauten) Kleinen

Wo die Grenzen des Ertragbaren liegen, zeigt beispielsweise ein Urteil vom Oberlandesgerichts Köln: hier wurde gegen die Vermietung einer Wohnung an eine Schülernachhilfe geklagt. Die fleißigen Schüler*innen verursachten gerade im Treppenhaus viel Lärm und verteilten dort auch jede Menge Schmutz. Grund genug, die gewerbliche Vermietung zu verbieten. (OLG Köln, 16 Wx 25/07).

Auch Gitarrenunterricht an mehreren Werktagen und die Betreuung von Kleinkindern als Tagesmutter können gerichtlich verboten werden. (VIII ZR 213/12, V ZR 204/11)

Und nun?

Bei einem Bürojob im Homeoffice trifft das alles nicht zu (starke Choleriker einmal ausgenommen, denn ob ständiges Schreien oder laute Musik – das wäre wieder die unerwünschte Außenwirkung). Dem genehmigungsfreien Arbeiten steht also in diesem Fall nichts mehr im Weg. Sollten Sie die wegfallende Pendelzeit nutzen, um Ihre Wohnung zu verschönern, übertreiben Sie es aber bitte nicht. Schönheitsreparaturen nach der Kündigung sind Mietersache – auch wenn das Gericht häufig mieterfreundlich entscheidet. Wie beispielsweise bei einer Vielzahl von Bohrlöchern.

Quellen und Hintergründe:

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