04.09.2019 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wie verhält es sich aber, wenn man Dinge aufgezwungen bekommt, die man überhaupt nicht haben möchte? Wenn sie einem sogar noch zugestellt werden, auch wenn man längst um Unterlassung gebeten hat? Sie werden es sich vielleicht schon denken: Es geht um Zeitungen. Damit sind selbstverständlich nicht hochwertige Printprodukte gemeint, über deren Themen eine ausgezeichnete Redaktion nächtelang brütet, um dann einige Stücke echter journalistischer Handwerkskunst herauszugeben. Nein, die Rede ist von mit Werbung für heruntergesetzte Gartenmöbel und sich im Angebot befindender Bärchenwurst vollgestopfte Umsonstblätter. Mit Artikeln, die mehr oder weniger Wissenswertes über den ortsansässigen Schützenverein berichten, Fotos rotstichiger Gesichter und Rubriken, die „Aus aller Welt“ heißen. Die einen mögen sich an der leichten Unterhaltung und der bunten Werbung erfreuen. Für die anderen ist dies jedoch schlichtweg Müll.
Schlimm genug, was hier Woche um Woche an Makulatur produziert wird, die ihr Schicksal unversehens in der Altpapiertonne findet und vorher noch die Briefkästen verstopft. Der schlimmste anzunehmende Fall ist jedoch, wenn sie einem darüber hinaus auch noch Mühe und Ekel bereitet.
Es hat geregnet. Und so müssen die vor Feuchtigkeit völlig aufgeweichten Seiten und Prospekte der Zeitung, die einfach nur auf die Stufen der Außentreppe gelegt worden ist, mit spitzen Fingern angefasst und weggeworfen werden. Oder es hat gestürmt und man ist gezwungen, im Vorgarten den Räumungsdienst zu spielen.
In etwa so muss es auch einem Magdeburger Hauseigentümer gegangen sein, dessen Haus zweimal die Woche von einem Anzeigeblatt heimgesucht wurde, das dort nicht in die sich im Hausflur befindlichen Briefkästen gesteckt, sondern einfach nur vor die Haustür gelegt wurde. Dort war es dann natürlich auch Wind und Wetter ausgesetzt. Als der Zusteller des Blatts dann selbst nach der Aufforderung, das Haus des Eigentümers auszulassen, unbeirrt fortfuhr, war letzterer so in Rage, dass sich nunmehr das Amtsgericht Magdeburg mit dem Fall befassen musste.
Auch das hohe Haus befand nach eingehender Prüfung des Falls, dass der Frust des Klägers durchaus berechtigt sei. So sei die fortgeführte Zustellung des Anzeigeblatts, dem erklärten Willen dagegen zum Trotz, ein Eingriff in das Eigentum des Kläger, das ihm einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 BGB einräumt. Um welches Printformat es sich dabei handelt, also ob Zeitung, Prospekt, Handzettel oder Katalog, sei dabei unerheblich.
Die entscheidende Frage ist also, ob die Empfänger*innen die Zusendung bekommen wollen. Ist dies nicht der Fall, ist der Bitte um Unterlassung Folge zu leisten. Dies gilt gerade dann, wenn durch die Menge der Zustellung ein solcher Beseitigungsaufwand entsteht.
In Zukunft wird dem Hauseigentümer also die Aufräumarbeit erspart bleiben – aber vielleicht auch manch ein Schnäppchen entgehen.
Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 29.11.2017 - 150 C 518/17.0 Rechtskräftig durch Zurücknahme der Berufung (Landgericht Magdeburg, Az. 1 S 389/17)
Bild: congerdesign (Pixabay, Pixabay License)
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