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Laubfall: Vermieter müssen Regenrinnen nicht generell kontrollieren

28.10.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Haus & Grund Deutschland.

Regelmäßige Kontrolle ist nur im Herbst und in der Nähe hoher Bäume Vorschrift.

Vermieter sind nicht generell verpflichtet, die Regenrinnen und Fallrohre auf Verstopfungen durch Laub zu kontrollieren. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 24 U 256/11) hin. Nur wenn durch die Jahreszeit bedingt und durch in der Nähe des Gebäudes befindliche, hinreichend hohe Bäume mit Laub auf dem Dach zu rechnen ist, muss der Vermieter regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Dachentwässerung prüfen.

Der Fall:
Die Dachrinnen und Fallrohre einer in der Nähe eines Laubwaldes befindlichen Lagerhalle wurden in einem mehrwöchigen Turnus kontrolliert. Nach einem Sommer-Unwetter entstand aufgrund einer Dachrinnenverstopfung ein Wasserschaden am Gebäude. Der Mieter verlangte daraufhin Schadensersatz. Das Gericht entschied, dass der Vermieter seine Kontrollpflichten nicht verletzt habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, im Sommer intensiver zu kontrollieren.

 

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