08.10.2019 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Zu den großen Fünf der beliebtesten Tierarten gehören folgende Gruppen:
Fische: Sind meist hübsch anzusehen, stellen sich aber nach der Erkenntnis, dass diesen weder „Männchen!“, „Roll über!“ noch „Sitz!“ beizubringen ist, als wenig interaktive Lebewesen heraus.
Vögel: Auch Vögel machen optisch viel her. Während Fische jedoch eher stille Begleiter des Alltags sind, können die gefiederten Freunde mithin recht schrill bis sogar schlimm beleidigend werden. Das ist allerdings abhängig von der Art und dem sozialen Umfeld.
Nagetiere: Mithilfe von Hamstern, Kaninchen oder Meerschweinchen wird sich oft erst darauf vorbereitet, einmal Verantwortung für ein „richtiges“ Haustier zu tragen. So haben diese eine relativ kurze Halbwertszeit und fallen nicht selten dem explorativen Lernen ihrer kleinen Halter*innen zum Opfer.
Das lässt uns zu den Spezies kommen, die sich im Kampf um den Platz 1 als beliebtestes Haustier stets die Klinke in die Pfote drücken: Hunde und Katzen.
Was jedoch allen Genannten gemein ist, ist, dass sie auf einmal zum limitierenden Faktor werden, sobald es bei Herrchen und/oder Frauchen an die Urlaubsplanung geht. Aus Schmusetier wird dann Belastung.
Wir wollen wohlwollend davon ausgehen, dass der Großteil der Halter*innen die Verantwortung gegenüber ihren Tieren wahrzunehmen willig ist. Ein Beleg dafür wäre, dass es inzwischen Hunde- und Katzenpensionen über ganz Deutschland verteilt gibt. Doch nicht alle können sich das leisten. Und so muss das soziale Umfeld herhalten, um sich für die Dauer des Urlaubs um den Anhang zu kümmern. Nicht selten sind das Ausgewählte aus dem jeweiligen Freundeskreis.
Auch in dem Fall eines Kölner Katzenbesitzers war es eine Bekannte, die sich freundlicherweise der Pflege jenes Samtpfötchens annahm, dessen Herrchen einen Urlaub unternehmen wollte. Was jedoch als nette Geste begann, entwickelte sich zu einem handfesten Rechtsstreit.
Tatsächlich war es nicht das erste Mal, dass sich die Bekannte bereit erklärte, sich um das Tier zu kümmern. Um die Katze neben des zeitweiligen Verlusts der Bezugsperson nicht außerdem durch eine neue Lebensumgebung zu verunsichern, zog ihre neue Pflegekraft zu ihr in die Wohnung. Diese verließ sie jedoch nach einem Tag schon wieder und ließ die Katze dort. Die Begründung: Überall seien Flöhe.
Nun zum eigentlich beklagenswerten: Der kurze Aufenthalt im Katzen- und Flohdomizil hätte dazu geführt, dass nicht nur die Wohnung des Tierbesitzers von den Schädlingen befallen sei, sondern durch die Rückkehr der Bekannten nun auch ihre eigene Wohnung.
Dieser Befall sei nunmehr so arg gewesen, dass die Betroffene ihr halbes Hab und Gut, einschließlich ihrer Kleidung, ihres Kühlschranks und auch ihres Fahrzeugs, verloren hätte. Denn auch der Kammerjäger sei nicht mehr Herr der Lage geworden und so habe sie einen Schaden von mehr als 5000 € erlitten.
Als sich dann nach einigen Monaten des regen Schriftverkehrs ein anwaltliches Schreiben mit der Schadenersatzforderung nach eben jener Summe im Briefkasten des Katzenvaters wiederfand, wurde aus Bekannter Klägerin und aus Bekanntem Beklagter.
Letzterer zeigte sich jedoch keineswegs reuig und lehnte die Klage ab. Und so hatte diese auch vor dem Landesgericht Köln keinen Bestand. Denn da es sich um einen reinen Gefallen gehandelt hätte, könne auf einen vertraglichen Ersatzanspruch kein Anrecht erhoben werden. Zudem konnte die Geschädigte auch keinen Beweis erbringen, dass die Heimsuchung durch die Flöhe tatsächlich auf eben jene Katze und nicht doch durch einen anderen Kontakt mit Mensch oder Tier zurückzuführen sei.
So blieb die Klägerin auf ihrem Schaden sitzen und wird künftig wohl allenfalls Fische hüten - deren Introvertiertheit zum Trotz.
Urteil: Landgericht Köln, Urteil vom 11.09.2019 - 3 O 331/18
Bild: Deedee86 (Pixabay, Pixabay License)
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