24.09.2019 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In Zeiten von Wohnraummangel und steigenden Immobilienpreisen ist der Ruf der Berufsgattung des Maklers nicht unbedingt besser geworden. Viele empfinden die Arbeit der Vermittler*innen als lästig und die Provisionen als zu hoch. Seitdem das sogenannte „Bestellerprinzip“ gilt, also diejenige Partei für die Courtage aufzukommen hat, die die Makler*innen selbst einbestellt, gehen die Kosten zulasten der Eigentümer*innen. Die Mieter*innen freuts, die Vermieter*innen und Eigentümer*innen ärgerts.
Besonders ärgerlich wird es aber, wenn die Vermarktung der Immobilien nicht zur Zufriedenheit der Auftraggeber*innen von statten geht. Nicht etwa, weil die Wohnung für potenzieller Käufer- bzw. Mieter*innen zu teuer oder nicht attraktiv genug wäre, sondern weil die Arbeit der Makler*innen unzureichend ist.
Ein solcher Sachverhalt lag nun dem Oberlandesgericht Koblenz vor. Hier setzte ein Makler den Kaufinteressenten über vermeintliche Tatsachen in Kenntnis, die sich in der Folge jedoch als falsch herausstellten. Da gerade diese Fehlannahmen den Interessenten letztlich zum Kauf der Immobilie bewegt hatten, war dieser verständlicherweise erzürnt über die unbefriedigende Arbeitsweise seines Maklers.
Konkret ging es dabei um das Anliegen des Käufers, nach Abstimmungsmodus und Zahl der Miteigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung nicht überstimmt werden zu können. Dies wäre auch ausgeschlossen gewesen, hätte es, wie es die Angabe des Maklers war, auch tatsächlich nur einen weiteren Eigentümer gegeben und wäre die Abstimmung nach Kopfteilen erfolgt. Leider war zum großen Ärger des inzwischen Eigentümer gewordenen Geschädigten das Gegenteil der Fall.
Im selben Boot sitzt zudem der Sohn des Maklers, der nicht nur in familiärer, sondern auch geschäftlicher Verbindung zu seinem Vater steht. Denn der Makler gab an, dass noch keine Teilungserklärung vorliegen würde, obwohl der Sohn bereits über jene Erklärung verfügte, aber diese entweder vorenthielt oder schlichtweg vergaß. In dem Dokument war zudem festgehalten, dass bei einer Wohnungseigentümerversammlung keineswegs nach Kopfteilen, sondern nach Eigentumsanteilen abgestimmt werde.
Doch damit nicht genug: Der Sohnemann war nicht nur dieser Erklärung habhaft, sondern außerdem der Information, dass es neben dem bereits angegebenen Miteigentümer noch zwei weitere gebe. Euphemistisch ausgedrückt, ist die Kommunikation zwischen Vater und Sohn, zumindest in geschäftlichen Dingen, verbesserungswürdig.
So empfand auch das Gericht, das feststellte, dass der Informationsaustausch im Maklerbüro dringend verbessert werden müsste, um eine fehlerfreie Arbeit und somit auch eine gewisse Kundenzufriedenheit gewährleisten zu können. Außerdem sind dem Makler Pflichtverletzungen vorzuhalten, da er, weil er noch nicht über die entsprechenden Informationen verfügte, spekulative Angaben gemacht hatte.
Der Aufwand, den er sich im Ganzen wegen der Immobilie machte, blieb nun also unbelohnt, da er keinen Anspruch mehr auf Vergütung durch den fehlinformierten Käufer erheben konnte. Reden ist Silber, aber Schweigen nicht immer Gold.
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 02.05.2019 - 2 U 1482/18
Bild: geralt (Pixabay, Pixabay License)
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