Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Neue BFH-Rechtsprechung bei Zuschüssen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

03.03.2010  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Experte Volker Hartmann informiert.

Das Lohnsteuerrecht kennt eine Vielzahl von Steuerbefreiungsvorschriften, die regelmäßig an das Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen gekoppelt sind. Das Einkommensteuergesetz enthält drei Steuerbefreiungs- bzw. Pauschalierungsvorschriften, die nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn es sich um Lohnbestandteile handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das bedeutete in der Praxis, dass diese Bestimmungen nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn keine Gehaltsumwandlung durchgeführt wird, die Leistung des Arbeitgebers also "zusätzlich" on top obendrauf gewährt wird.

Der BFH hatte sich jüngst mit der Frage auseinander zu setzen, wie eng die Formulierung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auszulegen ist.

Unklar war, ob die Steuerbefreiungsvorschrift zur Anwendung kommt, wenn die zusätzliche Sonderleistung des Arbeitgebers aus einer freiwilligen Sonderzahlung, z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld finanziert wird und der Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne keinen Rechtsanspruch auf diese Sonderzahlung geltend machen kann.

Im vorliegenden Sachverhalt gewährte der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 EStG mit einem Steuersatz von 15 % pauschal versteuert wurde. Die Auszahlung dieses Fahrtkostenzuschusses erfolgte zum Jahresende durch Verrechnung mit einem Weihnachtsgeld als freiwilliger Sonderzahlung des Arbeitgebers. Der unverbrauchte Restbetrag dieser Sonderzahlung wurde der Lohnversteuerung unterworfen und über die Lohn- und Gehaltsabrechnung ausgezahlt.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Betriebsstättenfinanzamt die Auffassung, der Fahrtkostenzuschuss könne nicht gemäß § 40 EStG pauschal versteuert werden, weil der Zuschuss nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde. Laut R 3.33 Absatz 5 Satz 6 LStR 2009 liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers ausdrücklich dann nicht vor, wenn diese unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung, z. B. Weihnachtsgeld, geleistet wird.


BFH-Urteil vom 01.10.09, VI R 41/07

Die Richter am Bundesfinanzhof vertreten mit Urteil vom 01.10.09, VI R 41/07 im Gegensatz zur Finanzverwaltung die Auffassung, dass auf den arbeitsrechtlichen Lohnanspruch des Arbeitnehmers abzuzielen ist. Wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Sonderzahlung gewährt, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat, sind die formalen Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung erfüllt.

Die zusätzlichen Lohnbestandteile müssen zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die arbeitsrechtlich geschuldet werden, entweder durch Vereinbarung oder durch dauernde Übung. Zuschüsse liegen auch dann vor, wenn sie statt anderer, freiwillig geleisteter Bezüge und Vorteile i.S. des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erbracht werden. Unter "ohnehin geschuldetem Arbeitslohn" sind Bezüge zu verstehen, auf die zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Lohnzahlungen lassen sich dagegen nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG als nicht "geschuldeter" Arbeitslohn in Zuschüsse umwandeln, die der Pauschalversteuerung unterworfen werden können bzw. steuerfrei sind.

Die neue BFH-Rechtsprechung hat nicht nur Auswirkungen auf die Pauschalversteuerung des Fahrtkostenzuschusses.


Auswirkungen auf Fahrtkostenzuschuss, Kindergartenzuschüsse und Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung

Neben dem Fahrtkostenzuschuss kommt diese Regelung zum beim Kindergartenzuschuss (vgl. § 3 Nr. 33 EStG) und bei Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) zum tragen.

Auch bei diesen Rechtsnormen kann die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden, wenn die Finanzierung aus freiwilligen Sonderzahlungen des Arbeitgebers erfolgt.
nach oben