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Neues zur Änderung des Kostenverteilerschlüssels im Beschlusswege

18.10.2010  — none .  Quelle: none.

Eindeutige Worte des Bundesgerichtshofes

In seiner Entscheidung vom 09.07.10 (V ZR 202/09, veröffentlicht NZM 2010, 622) hat der BGH einige umstrittene Fragestellungen zu den Möglichkeiten der mehrheitlichen Beschlussfassung über die Abänderung vereinbarter Kostenverteilungsschlüssel vorgenommen. Sie werden hiermit in den Leitsätzen wiedergegeben und sprechen für sich:

Auch ein durch Vereinbarung (somit Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, Anmerkung des Verfassers) festgelegter Umlageschlüssel kann durch Mehrheitsbeschluss nach § 16, 3 WEG geändert werden. Die Abänderung eines Umlageschlüssels muss dabei transparent gestaltet werden; hierfür genügt es nicht, dass einer Abrechnung oder ein Wirtschaftsplan lediglich der neue Schlüssel zugrunde gelegt wird. Eine rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels entspricht i.d.R. nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. § 16, 4 WEG weist dem Wohnungseigentümer nicht die Kompetenz zu, einen die Ansammlung von Instandhaltungsrücklagen betreffenden Verteilerschlüssel zu ändern.


FAZIT:

Der BGH hat in dieser Entscheidung einige mittlerweile aufgekommene Fragestellungen eindeutig und unmissverständlich beantwortet. Obwohl im Gesetz davon die Rede ist, dass an sich nur der gesetzliche Umlageschlüssel geändert werden kann, war schon immer gemeint, dass auch ein in der Teilungserklärung festgelegter Verteilerschlüssel durch Mehrheitsbeschluss geändert werden sollte können.

Dass solch eine Änderung nachvollziehbar transparent sein muss, versteht sich von selbst. Versteckt in einem Wirtschaftsplan darf die Änderung des Verteilerschlüssels nicht durchgeführt werden. Es entspricht schon gesundem Menschenverstand, aber durchaus nicht immer juristischer Wahrheit, dass eine rückwirkende Änderung nicht möglich sein soll, aus Gründen des Vertrauensschutzes (Man beachte, an anderen Stellen gibt es keinen rückwirkenden Schutz!) und, was aber schon unschwer aus der Vorschrift des § 16, 4 WEG zu entnehmen ist, kann man hieraus keine Kompetenz ableiten, einen Verteilerschlüssel für die Instandhaltungsrückstellungen dauerhaft zu ändern.

Dies hängt mit der Einzelfallvoraussetzung zusammen, die der Gesetzgeber hinein formuliert hat.

Quelle: Hanno Musielack, Rechtsanwalt
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