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Ohne Wand: Brand!

25.02.2020  — Matthias Wermke.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Nicht jedem wird bei dem Gedanken an ein schönes Feuerchen direkt warm ums Herz. Denn natürlich müssen gerade im baulichen Bereich Schutzvorkehrungen getroffen werden. Doch können diese Maßnahmen von Nachbar*innen eingeklagt werden, wenn sie diese beim Nebengrundstück als nicht vorhanden sehen?

Zugegeben: Die kalten Monate haben wir allmählich hinter uns gelassen. Jedenfalls wollen wir das hoffen. Doch, und da sind wir uns sicher einig, der nächste kalte Winter kommt bestimmt. Und so wie die Kälte wiederkehren wird, werden auch die kleinen Mittelchen in unsere heimischen vier Wände zurückkehren, die uns Wärme und Gemütlichkeit schenken sollen.

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Wenn man so darüber nachdenkt, fällt hier direkt auf, dass die meisten davon mit Feuer zu tun haben. Seien es die Duftkerzen, die den Raum mit winterlichen Gerüchen erfüllen, ein prasselnder Kamin oder die Flamme, die im Stövchen den Tee warm hält.

Es gibt manche Paradoxa in unserem Alltag, doch das Verhältnis zwischen Mensch und Feuer ist wohl eines der bemerkenswertesten. Denn wie kann etwas, das so gefährlich und zerstörerisch ist, uns gleichzeitig solch ein Gefühl von Geborgenheit geben?

Allerdings wird nicht jedem bei dem Gedanken an ein schönes Feuerchen direkt warm ums Herz. Denn natürlich müssen gerade im baulichen Bereich Vorkehrungen getroffen werden, damit man sich auch guten Gewissens an den oben genannten Wohlfühlbränden erfreuen kann.

Sie hat keine Absicht, eine Mauer zu bauen

Eine Berliner Hauseigentümerin sah genau diese Vorkehrungen bei dem Haus auf ihrem Nachbargrundstück leider nicht gegeben und forderte eine bauliche Nachbesserung ein. Brandschutzwand ist hier das Stichwort. Konkret fehlt ihr eine spezielle Mauer, die durch ihre Beschaffenheit verhindern soll, dass im Falle eines Brandes Feuer und Rauch auf umliegende Häuser übergreifen.

Und so klagte sich die Berlinerin bis in die höchst mögliche Instanz, um seine Nachbarin dazu zu bewegen, eben jene Brandwand zu errichten. Doch kann der nachträgliche Bau einer solchen Mauer einfach so gegenüber einem Hauseigentümer eingefordert werden?

Die Mauer muss her!

Fortan hatte sich also der Bundesgerichtshof mit dieser Frage zu beschäftigen. Dieser legte um Urteilsspruch drei Voraussetzungen fest:

  • Wenn sich der Zustand des Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts befindet, kann der Nachbar die Beseitigung der Störung verlangen. Als Störung ist in diesem Zusammenhang das Fehlen der Brandwand zu verstehen.
  • Um den Anspruch auf diese Beseitigung erheben zu müssen, braucht keine Beeinträchtigung zu bestehen, die über die bloße Verletzung des Schutzgesetzes hinausgeht. Das bedeutet, dass das Gebäude nicht akut gefährdet sein muss.
  • Wenn der Zustand des Gebäudes den Brandschutzvorschriften nicht entspricht, darf die Störungsbeseitigung vom Nachbarn nicht verweigert werden. Denn auch ein hoher finanzieller Aufwand steht nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Nachbarn.

Die Brandmauer hatte nun also gebaut werden müssen. Und so bleibt zu hoffen, dass die Kerzen im Winter der einen Seite keine Sorgen mehr bereiten und der anderen Trost spenden mögen.

Urteil: BGH, 13.12.2019 - V ZR 152/18

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