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Dashöfer

Pauschalierung auf Sachzuwendungen

24.11.2009  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit dem § 37b EStG wurde eine Regelung in das EStG eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent unter bestimmten Voraussetzungen pauschal zu übernehmen und abzuführen.

Diese Regelung gilt einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit
  1. die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder
  2. die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung

den (Brutto-)betrag von 10.000 € übersteigen.

Bei dem Betrag nach Nr. 1 handelt es sich um einen Höchstbetrag (z.B. drei Zuwendungen im Wert von jeweils 4.000 €, § 37b EStG ist nicht nur für die ersten beiden Zuwendungen anwendbar, sondern auch die Hälfte der Aufwendungen für die dritte Zuwendung muss in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden); bei dem Betrag nach Nr. 2 handelt es sich um eine Höchstgrenze (z.B. Zuwendung im Wert von 11.000 €, § 37b EStG ist auf diese Zuwendung nicht anwendbar). Wird die Höchstgrenze für eine Zuwendung überschritten, ist eine Pauschalierung für andere Zuwendungen an diesen Zuwendungsempfänger im Rahmen des § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zulässig (z.B. drei Zuwendungen im Wert von 3.000 €, 5.000 € und 12.000 €, die Aufwendungen für die Einzelzuwendung in Höhe von 12.000 € können nicht nach § 37b EStG pauschal besteuert werden, in die Pauschalbesteuerung sind indes die Aufwendungen für die beiden anderen Einzelzuwendungen von insgesamt 8.000 € einzubeziehen). Bei Zuzahlungen durch den Zuwendungsempfänger mindert sich der Wert der Zuwendung, auf den der Höchstbetrag/die Höchstgrenze anzuwenden ist.

Zuwendender kann jede natürliche und juristische Person sein. Macht der Zuwendende von der Wahlmöglichkeit der Pauschalversteuerung Gebrauch, so ist er Steuerpflichtiger i.S. des § 33 AO. Zuwendungsempfänger können eigene Arbeitnehmer des Zuwendenden sowie Dritte unabhängig von ihrer Rechtsform sein (z.B. AGs, GmbHs, Aufsichtsräte, Verwaltungsratsmitglieder, sonstige Organmitglieder von Vereinen und Verbänden, Geschäftspartner, deren Familienangehörige, Arbeitnehmer Dritter).

Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge von 10.000 € übersteigenden Zuwendungen, auszuüben. Dabei ist es zulässig, die Pauschalversteuerung für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert anzuwenden.

Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung kann im Falle der Zuwendungen an Dritte im laufenden Wirtschaftsjahr, spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung getroffen werden. Eine Berichtigung der vorangegangenen einzelnen Lohnsteuer-Anmeldungen zur zeitgerechten Erfassung ist nicht erforderlich. Werden Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschal versteuert, ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens bis zu dem für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Termin (d.h. 28. Februar des Folgejahres) zu treffen.

Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Damit sind verdeckte Gewinnausschüttungen von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgenommen. Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG oder Incentives (z.B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs). Geschenke im zuvor genannten Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen. Leistet der Zuwendungsempfänger eine Zuzahlung, ändert das nicht den Charakter als Zuwendung; sie mindert lediglich die Bemessungsgrundlage. Gewährt ein Dritter eine Zuzahlung (z.B. Beteiligung eines anderen Unternehmers an der Durchführung einer Incentive-Reise), führt dies dagegen nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind i.d.R. die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer. Der Bruttobetrag kann aus Vereinfachungsgründen mit dem Faktor 1,19 aus dem Nettobetrag hochgerechnet werden. In die Bemessung sind alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen einzubeziehen, die der jeweiligen Zuwendung direkt zugeordnet werden können; es kommt nicht darauf an, dass sie beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Soweit diese nicht direkt ermittelt werden können, weil sie Teil einer Gesamtleistung sind, ist der auf die jeweilige Zuwendung entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen anzusetzen, der ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln ist.

Die bestehenden Vereinfachungsregelungen, die zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten und in ähnlichen Sachverhalten ergangen sind, gelten unverändert weiter. Der danach ermittelte, auf Geschenke entfallende pauschale Anteil stellt die Aufwendungen dar, die in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung einzubeziehen sind.

Pauschal versteuert werden können z.B.:
  • Mahlzeiten aus besonderem Anlass, die vom oder auf Veranlassung des Steuerpflichtigen anlässlich von Auswärtstätigkeiten an seine Arbeitnehmer abgegeben werden, wenn der Wert der Mahlzeit 40 € übersteigt,
  • betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen (d.h. Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, für die keine gesetzliche Bewertungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8, Abs. 3 und § 19a EStG sowie keine Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 EStG besteht), soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden,
  • sonstige Sachbezüge, die nach § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuert werden können,
  • Zuwendungen in Form von bloßen Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, wenn der Wert der einzelnen Zuwendung 40 € übersteigt.

Folgende Sachverhalte werden u.a. von der Pauschalregelung nicht erfasst:
  • Sachbezüge, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden,
  • Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen (sog. Streuwerbeartikel),
  • steuerfreie Sachbezüge an Arbeitnehmer,
  • Zuwendungen des Steuerpflichtigen an seine Arbeitnehmer, die als bloße Aufmerksamkeiten anzusehen sind und deren jeweiliger Wert 40 € nicht übersteigt.

Die Zuwendung ist im Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu erfassen, d.h. bei Geschenken im Zeitpunkt der Hingabe (z.B. Eintrittskarte) und bei Nutzungen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (z.B. bei der Einladung zu einer Veranstaltung der Zeitpunkt der Teilnahme). Von Seiten der Finanzverwaltung wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Pauschalversteuerung bereits in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, in dem der Aufwand zu berücksichtigen ist.

Die Aufwendungen für die Zuwendungen sind beim Zuwendenden nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen, sie sind entweder in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar (Geschenke an eigene Arbeitnehmer und Zuwendungen, die keine Geschenke sind) oder unter der Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG beschränkt abziehbar. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.

Eine pauschal besteuerte Sachzuwendung bleibt bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Besteht die Zuwendung in der Hingabe eines einzelnen Wirtschaftsgutes, das beim Empfänger Betriebsvermögen wird, gilt sein gemeiner Wert als Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 4 EStG).

Der Zuwendende muss den Empfänger der Zuwendung über die Anwendung der Pauschalierung unterrichten. Eine besondere Form ist dabei nicht zu beachten. Des Weiteren bestehen keine besonderen Aufzeichnungspflichten für die Ermittlung der Zuwendungen, für die § 37b EStG angewandt wird. Aus der Buchführung oder den Aufzeichnungen muss sich jedoch ablesen lassen, dass bei Wahlrechtsausübung alle Zuwendungen erfasst und die Höchstbeträge nicht überschritten wurden. Pauschal versteuerte Zuwendungen müssen nicht zum Lohnkonto genommen werden. Aus Vereinfachungsgründen kann bei Zuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 40 € davon ausgegangen werden, dass der Höchstbetrag von 10.000 € (§ 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) auch beim Zusammenfallen mit weiteren Zuwendungen im Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird. Eine Aufzeichnung der Empfänger kann insoweit unterbleiben.
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