09.08.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: beck-community.
Die Lübecker Richter (Hinweisbeschluss v. 20.6.2019, 14 S 17/18, BeckRS 2019, 12933) sind nun über eine Formulierung in dem Urteil des VIII. Zivilsenats "gestolpert", die in der Tat aufhorchen lässt. Der BGH hatte gemeint, es käme darauf an, ob ein Sachmangel der Wohnung einen Schimmelpilzbefall verursacht hätte (BeckRS 2018, 33913 Rn 38 zu VIII ZS 67/18). Aus dieser Formulierung zieht nun die Berufungskammer des LG Lübeck folgenden Schluss:
"Die Existenz von Schimmel allein (...) dürfte hingegen keinen Mangel i.S.d. § 536 I BGB begründen".
Die Kammer versteht die Entscheidung des BGH offenbar dahin, dass erst bei einer Abweichung vom technischen Standard, der z.Z. der Errichtung des Gebäudes galt und der dann zu einer Schimmelpilzbildung führte, ein Mangel der Mietsache angenommen werden kann. Das Landgericht behält sich hier wie auch bei der Frage, ob und wann eine Gefahr der Schimmelpilzbildung in Altbauten bei etwa neu eingebauten, dichteren Fenstern und Änderung der Heiztemperatur (Nachtabsenkung pp) besteht, vor, die Revision zuzulassen. Es ist davon auszugehen, dass sich der BGH in einiger Zeit erneut mit der Problematik befassen muss.
Ob die o.a. Formulierung des BGH wirklich so verstanden werden muss, dass (allein) die Schimmelpilzbildung in einer Wohnung fortan keinen Mangel der Mietsache mehr begründet, erscheint fraglich. Zum einen erfolgte die Begründung im Urteil letztlich allein vor dem Hintergrund der dort wesentlichen Frage, wann die Gefahr von Schimmelpilzbildung bereits einen Mangel der Mietsache darstellen kann (ohne dass konkret und aktuell gerade Schimmelpilz vorlag). Zum anderen hätte der BGH dann eine Abkehr von der ganz h.M. vorgenommen, ohne diese auch nur zu zitieren oder sich mit ihr auseinanderzusetzen. Auch wenn man dem VIII. Zivilsenat vorhalten kann, er habe sich in den Urteilen vom 5.12.2018 nicht genügend mit Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt, so wird man wohl nicht so weit gehen können, anzunehmen, bei einer so gravierenden Änderung der Rechtsprechung des Senats hätte man ebenso schweigend verfahren. Der BGH hat bislang stets diskussionslos Schimmelpilzbildung als Mangel der Mietsache bejaht (vgl. zuletzt nur BGH NZM 2018, 442; s. zur ganz h.M. nur etwa Schmidt-Futterer/Eisenschmid, MietR, 13.Aufl. § 536 Rn 226ff mwN).
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