06.08.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Interhyp AG.
Bauwerkverträge mit reduzierter Mehrwertsteuer in Höhe von 16 Prozent können zu Problemen führen, wenn die Bauabnahme erst in 2021 stattfindet. Denn aller Voraussicht nach fallen dann wieder die erhöhten Sätze an. "Um im nächsten Jahr Nachforderungen vom Bauträger und damit Finanzierungslücken zu vermeiden, sollten Häuslebauer und Käufer von Bauträgerobjekten genau in die Verträge schauen. Selbst wenn in diesen ein reduzierter Satz von 16 Prozent ausgewiesen ist, raten wir dazu, bei der Kreditkalkulation von 19 Prozent Mehrwertsteuer auszugehen und Puffer einzuplanen", sagt Mirjam Mohr, Interhyp-Vorständin für das Privatkundengeschäft. Interhyp hat zusammengestellt, was Bauherren und Käufer jetzt wissen sollten.
Die reduzierte Mehrwertsteuer gilt von Anfang Juli bis Ende Dezember 2020. Davon ist auch die Maklerprovision betroffen, die Immobilienkäufer zahlen. Interhyp gibt ein Beispiel für die Kostenreduktion: Bei einer exemplarischen Netto-Maklerprovision von 25.000 Euro beträgt die Umsatzsteuer beim alten Satz von 19 Prozent 4.750 Euro, beim reduzierten Satz von 16 Prozent aber nur 4.000 Euro. Das macht immerhin eine Ersparnis von 750 Euro. Mirjam Mohr: "Hier kann die Mehrwertsteuersenkung einen kleinen Beitrag zum Wohneigentumserwerb leisten." Käufer von Eigentumswohnungen oder Häusern können von den niedrigeren Kosten für die Maklercourtage profitieren, wenn ihr Kaufvertrag zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 wirksam geschlossen wurde. Allerdings: Wenn der zugehörige Maklervertrag ab dem 1. März und vor dem 1. Juli 2020 abgeschlossen wurde, hat der Kunde laut Maklerverband IVD keinen gesetzlichen Anspruch auf Weitergabe des Steuervorteils. Viele Makler geben den Vorteil aber dennoch an den Kunden weiter. Interhyp rät, in solchen Fällen mit dem Makler dazu ins Gespräch zu gehen.
Bauherren, deren Bauabnahme in das zweite Halbjahr 2020 fällt, profitieren ebenfalls von der Mehrwertsteuersenkung. Dasselbe gilt für Eigentümer, die eine Modernisierung beauftragt habe. Ein Beispiel: Bei Bau- oder Modernisierungskosten von 100.000 Euro macht die Mehrwertsteuerreduzierung um 3 Prozent 3.000 Euro aus. Bauherren sollten aber wissen: Bei jetzt erfolgtem Vertragsabschluss für einen Neubau fallen Fertigstellungen, Bauabnahmen und Zahlungen oft erst in 2021 oder später an und werden eventuell wieder mit 19 Prozent versteuert. Möglich sei zum Beispiel, dass der Handwerker oder Bauunternehmer jetzt eine Mehrwertsteuer von 16 Prozent kalkuliert, aber die Bauabnahme dann erst 2021 stattfindet. Dadurch könnten im nächsten Jahr Nachforderungen und somit Finanzierungslücken entstehen. Laut Interhyp gehen die Kreditinstitute hier unterschiedlich vor. Einige Kreditinstitute verlangen beispielsweise einen Nachweis vom Bauträger, aus dem ersichtlich wird, dass die Mehrwertsteuererhöhung ab 2021 eingeplant ist. So lässt sich eine Unterdeckung von vornherein erkennen und vermeiden. Andere Institute erwarten, dass Eigenkapital vorgehalten wird, oder setzen bei Neuanfragen alle Baukosten mit 19 Prozent Mehrwertsteuer an.
Interhyp rät daher, so zu kalkulieren, dass aufgrund einer möglichen höheren Mehrwertsteuer keine Nachfinanzierungen nötig werden. "Angesichts niedriger Kreditzinsen von unter einem Prozent sollte niemand seinen Immobilienwunsch unnötig knapp kalkulieren", erklärt Mirjam Mohr. "Wir raten bei Bauvorhaben grundsätzlich einen Puffer von zehn Prozent der Baukosten einzuplanen. Ein finanzieller Puffer ist bei Bauvorhaben immer sinnvoll, weil hier oft ungeplante Zusatzkosten entstehen." Wenn die Summe doch nicht benötigt wird, lasse sie sich häufig in Form einer Stornierung oder einer Sondertilgung wieder einbringen, so dass darauf keine Zinszahlungen mehr fällig werden.
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