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Spenden in Zeiten der Wirtschaftskrise

09.03.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: DanRevision-Gruppe.

Warum nicht! Die Deutschen stehen mit ihrer Spendenbereitschaft im internationalen Vergleich weit oben. Trotz Wirtschaftskrise erhöhte sich 2008 das Spendenaufkommen im Vergleich zum Vorjahr um 3,9 % (GfK Charity Scope 2008). Diese Spendenbereitschaft wird sogar vom Fiskus belohnt!

Denn Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind nach § 10b EStG bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtsbetrags der Einkünfte von der Steuer absetzbar. Wird dieser Betrag überschritten, ist es möglich, die Differenz unbegrenzt in die Folgejahre zu übertragen und dort im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich geltend zu machen. Wichtig ist hierbei, dass es sich um eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung handelt. So ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, dem ortseigenen Sportverein eine Spende zukommen zu lassen. Eine Spendenbescheinigung muss hierbei erst ab Beträgen von mehr als 200,00 EUR pro Einzelspende beim Finanzamt eingereicht werden. Bei niedrigeren Beträgen reicht dem Finanzamt ein "vereinfachter Zuwendungsnachweis", z. B in Form eines Kontoauszugs sowie zusätzlich (!)einem vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg.

Durch das EuGH-Urteil vom 27.01.2009 (C-318/07) ist es für alle Einkommensteuerfälle, die noch der Vorläufigkeit unterliegen, möglich, Spenden als Sonderausgabe abzuziehen, wenn diese an eine im EU- oder EWR-Raum ansässige Körperschaft geleistet wurden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Satzung oder die sonstige Verfassung der ausländischen Körperschaft den Maßgaben der o. g. §§ 51 bis 68 AO entsprechen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass den deutschen Finanzbehörden die Möglichkeit der Amtshilfe durch entsprechende Länderabkommen eingeräumt werden. Dies ist notwendig, wenn der Spender nicht in der Lage ist, das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen glaubhaft nachzuweisen.

Ab Veranlagungszeitraum 2010 verändern sich die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs von Spenden dahingehend, dass durch die im EU- oder EWR-Raum ansässige Körperschaft natürliche Personen im deutschen Inland (!) gefördert werden oder zur Förderung des Ansehens Deutschlands beitragen können.
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