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Steuerentlastungen für Unternehmensnachfolger in Sicht

24.11.2009  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Firmenerben müssen ab 2010 weniger Bedingungen für die Steuerfreiheit erfüllen. Der Besitzerwechsel sollte daher aufgeschoben werden.

Durch das Gesetz zur Reform der Erbschaftsteuer gibt es für die Unternehmensnachfolge ab 2010 völlig neue Privilegien bis hin zur kompletten Steuerfreiheit auf das übergebene Betriebsvermögen. Dies lässt sich aber nur erreichen, wenn der Betrieb anschließend sieben oder zehn Jahre lang fortgeführt wird, die Lohnsumme innerhalb dieses Zeitraums in etwa unverändert zum Niveau vor der Übergabe bleibt und der Neubesitzer seiner Firma nicht mehr Gelder entzieht, als die erwirtschaftet.

Im Zeitpunkt der Übergabe ist aber nicht verlässlich kalkulierbar, wie es mit dem Betrieb wirtschaftlich in den kommenden Jahren weitergehen wird und ob die in die Fußstapfen des Vaters getretenen Sprösslinge beispielsweise anlässlich der Finanzkrise oder schlechter Geschäftserfolge Mitarbeiter entlassen oder Betriebsteile verkaufen müssen. Dann lebt die ursprünglich nicht erhobene Erbschaftsteuer plötzlich wieder auf und die Liquiditätsabflüsse an den Fiskus kommen genau zum ungünstigsten Zeitpunkt. Vor diesem Hintergrund plant die neue Bundesregierung für Erbschaften und Schenkungen ab 2010 Erleichterungen. Die gelten aber noch nicht, wenn der Besitzerwechsel noch im laufenden Jahr stattfindet, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist. Durch das jetzt auf den Weg gebrachte Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums kommt es bei der Unternehmensnachfolge zu einigen Entschärfungen, indem die Vorschriften der Erbschaftsteuerreform ab 2010 erfreulicherweise nachgebessert werden.

„Damit können viele Firmennachfolger deutlich einfacher die Bedingungen für die Steuerfreiheit einhalten", erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem. Derzeit bleiben 85 Prozent von Unternehmen, Anteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie freiberuflichem Vermögen steuerfrei, das vererbt oder verschenkt wird. Da für die verbleibenden 15 Prozent der persönliche Kinderfreibetrag von 400.000 Euro verwendbar ist, lässt der Fiskus bei den Sprösslingen Betriebsvermögen von bis zu 2,75 Millionen Euro unangetastet. Bei Enkel sind es immerhin noch 1,85 Millionen Euro. Hierzu müssen aber gesetzliche Bedingungen erfüllt werden, indem das Unternehmen sieben Jahre lang vom Nachfolger in etwa unverändert fortgeführt wird und in diesem Zeitraum weder Inventar verkauft oder Betriebsmittel oberhalb der erwirtschafteten Gewinne für den privaten Verbrauch entnommen noch Mitarbeiter im großen Stil entlassen werden.

„Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Zuwendungen ab 2010 von sieben auf fünf Jahre", weiß der Experte. Anschließend kann der Firmenerbe seine Entscheidungen ohne Beobachtung durch den Fiskus treffen. Eine weitere Entlastung gibt es bei der Belegschaft. Hier sieht eine Lohnsummenregel derzeit vor, dass sich die Gehälter unter der Regie des neuen Eigentümers nicht deutlich reduzieren. Hierzu muss die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 650 Prozent der Ausgangssumme gesunken sein. Dieser Satz wird ab 2010 auf 400 Prozent herabgesetzt. „Da von der Lohnsummenregelung Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern ausgenommen sind, muss die Bedingung von Kleinbetreiben nicht beachtet werden", betont Schmidt. Im laufenden Jahr wird noch auf zehn Arbeitnehmer abgestellt.

Neben dieser Option können Firmennachfolger auf Antrag beim Finanzamt statt der 85-prozentigen eine vollständige Steuerfreiheit erhalten. Diese greift sogar bei betrieblichem Vermögen in unbegrenzter Höhe. Dafür sind die Bedingungen schärfer. Denn die Wohlverhaltensfrist beträgt zehn Jahre und die Lohnsumme darf am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 1.000 Prozent der Ausgangssumme gesunken sein. Da sich die Entwicklung insbesondere über 120 Monate kaum realistisch abschätzen lässt, gibt es auch hier ab 2010 deutliche Verbesserungen. Der Zeitraum sinkt von zehn auf sieben Jahre und die Lohnsumme auf 700 Prozent.

Sofern der Nachfolger die Bedingungen nicht einhält, bringen die Neuregelungen dennoch Vorteile. Hat er beispielsweise die volle Steuerfreiheit gewählt und verkauft er nach sechs Jahren, muss er künftig nur noch ein Siebtel der Erbschaftsteuer nachzahlen, da er sechs Jahre durchgehalten hat. Derzeit berechnet sich der Nachschlag noch mit drei Zehnteln.
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