27.08.2019 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Alle, die schon einmal in Städten wie Berlin, Hamburg oder München, auf Parkplatzsuche waren, wissen, dass das straßenkampfähnliche Zustände annehmen kann. Wenn nach langer Pirsch doch endlich ein Stellplatz auftaucht, setzt bei vielen das Moralempfinden aus und das Gesetz des Dreisteren regiert. So herrscht in manchen Straßen mit in zweiter und dritter Reihe stehenden Autos Chaos. Doch auch in kleineren Städten greift die Parkplatznot um sich. Grund genug für diejenigen, die es sich leisten können, einen eigenen zu kaufen oder zu mieten.
Das dachte sich wohl auch ein Braunschweiger, der sich zu seiner Eigentumswohnung eine dazugehörige Stellfläche kaufte, für die er dem Bauträger immerhin 20.000 € überwies. Bei einem solch stolzen Preis sollte man eine gewisse Qualität erwarten können, oder? Falsch!
Denn entgegen der Annahme, dass man bei der Planung eines Stellplatzes nicht allzu viel falsch machen könne, war eben jener offenbar eher für Kleinwagen konzipiert, wie sie in den späten 1950er Jahren gebaut worden sind und heute neben zwei Kästen Bier in den Kofferraum eines handelsüblichen Kombis passen würden. So war die Fläche an der breitesten Stelle gerade einmal 2,5 Meter breit – zu wenig, um dort mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug vernünftig einparken zu können. Besonderen Ärger bewirkte zudem der Umstand, dass für den Tiefgaragen-Abstellplatz mit besonderem Komfort geworben wurde. Den gab es jedoch offensichtlich nicht.
Es kam, wie es kommen musste: Der Fall landete vor Gericht – genauer gesagt hatte nun das Oberlandesgericht Braunschweig darüber zu entscheiden. Der Kläger hatte hier als Wiedergutmachung zweit Drittel des Kaufpreises zurückverlangt. Tatsächlich wurde zu seinen Gunsten entschieden und man stimmte zudem der geforderten Summe zu. Wie kam es aber zu diesem Urteil?
Um den Vorwurf der mangelhaften Beschaffenheit des Parkplatzes zu prüfen, beauftragte das Gericht einen Sachverständigen – quasi einen echten Parkplatzexperten. Dieser versuchte selbst mehrfach, den Parkplatz als solchen zu nutzen und stellte zudem Berechnungen an. Bei diesen Tests wurde nun auch von unparteiischer sowie fachkundiger Seite festgestellt, dass die Stellfläche tatsächlich so klein sei, dass man sich dort weder vorwärts noch rückwärts hineinrangieren, geschweige denn, ein- und aussteigen könne?
Der einzige Weg, um in eine erfolgversprechendere Ausgangsposition zu kommen, sei, rückwärts durch den Eingang der Tiefgarage zu fahren und so 58 Meter bis zum Parkplatz zurückzulegen. Unzumutbar, wie das Gericht entschied. Insofern ist die Wertminderung vollkommen angemessen.
Vielleicht hätte der Beklagte seine Fläche besser als E-Scooter-Stellplatz angeboten. Ein solcher hätte sicher auch ohne Rückwärtsgang erfolgreich eingeparkt werden können.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019 - 8 U 62/18
Bild: fill (Pixabay, Pixabay License)
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