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TKG-Novelle ist sozial ungerecht und eine Bremse für die Digitalisierung

02.02.2021  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA).

Am 29.01. fand die erste Lesung der TKG-Novelle im Deutschen Bundestag statt. Aus Sicht der Immobilienwirtschaft ist besonders die Streichung der Umlagefähigkeit für den weiteren Breitbandausbau ein schlechtes Signal.

Das bisherige System ermöglichte niedrige Preise und gleichzeitig den Ausbau zukunftsfähiger Breitbandinfrastruktur. Für den Verbraucher wird es am Ende teurer, da nicht mehr wie bisher tausende Verträge gleichzeitig zu günstigen Konditionen abgeschlossen werden können. Besonders tragisch ist Streichung der Umlagefähigkeit für die sozial Schwächsten: Da die Kabelgebühren nicht mehr auf der Betriebskostenabrechnung auftauchen, sind sie auch nicht mehr wohngeldfähig. „Wir können es uns gesellschaftlich nicht leisten, dass Bürgerinnen und Bürger am Ende sogar vom Zugang zu öffentlich-rechtlichen Medien ausgeschlossen werden könnten“ kritisiert Dr. Andreas Mattner, Präsident des Zentralen Immobilien Ausschusses, Spitzenverband der Immobilienwirtschaft.

Aus Sicht der Immobilienwirtschaft ist das bisherige System ein Garant für den Breitbandausbau. „Die Umlage war ein Erfolgsmodell: ZIA-Unternehmen bieten heute regelmäßig Bandbreiten von mindestens 200 Mbit/s an. Im Neubau setzen die meisten Unternehmen bereits heute auf Glasfaserinfrastruktur. Den Breitbandausbau voranzutreiben ist ein zentrales Anliegen der Immobilienwirtschaft“, stellt Mattner klar. „Dieses Gesetz ist dabei aber eine Digitalisierungsbremse.“ Der ZIA spricht sich weiterhin für eine Beibehaltung des bewährten Systems aus, wie es auch die Bauminister der Länder im vergangenen Jahr bereits getan hatten. Derzeit ist auch vorgesehen, dass zwar die Umlage nicht mehr möglich ist, die Wohnungswirtschaft aber weiterhin verpflichtet sein soll, den Telekommunikationsunternehmen das Signal abzunehmen. „Die Abnahmeverpflichtung muss an die Umlagefähigkeit gekoppelt sein. Sollte die Umlagefähigkeit gestrichen werden, muss der Wohnungswirtschaft mindestens ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden“, so Mattner abschließend.

Bild: RTimages (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)

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