04.06.2019 — Jasmin Dahler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Klägerin und der Beklagte führten eine Partnerschaft und zogen zum 01.02.2016 in eine gemeinsame Mietwohnung. Mit den Vermietern wurde eine Miete in Höhe von 686,00 Euro nebst Betriebskostenvorauszahlung vereinbart. Von der Gesamtmiete von 886,00 Euro bezahlte die Klägerin im Innenverhältnis 420,00 Euro an den Beklagten. Der Beklagte überwies die komplette Miete an die Vermieter.
Rechtliche Grundlagen zur Grundstücks- und Wegenutzung
Die Mietkaution wurde in zwei Raten von dem damaligen Paar beglichen. Die erste Hälfte erfolgte am 23.01.2016 mit 2058,00 Euro bar. Die zweite Hälfte zahlte der Beklagte sechs Monate vor Auszug aus der Mietwohnung an den Vermieter.
Am 01. August 2017 trennte sich das Paar. Der Beklagte wandte sich seiner neuen Lebensgefährtin zu, während das gemeinsame Mietverhältnis bestehen blieb. In der Nacht vom 14. Auf den 15.10.2017 begab sich die Klägerin in die gemeinsame Wohnung, um nach den gemeinsamen Haustieren, einem Hund, zwei Hasen und zwei Katzen zu sehen und diese zu versorgen. Bei ihrer Ankunft hielt sich der Beklagte nicht in der Wohnung auf und die Klägerin empfand den Zustand der Versorgung der Tiere als bedenklich. Um den Beklagten bezüglich der ihrer Meinung nach mangelhaften Versorgung der Tiere anzusprechen, versperrte sie die Tür der gemeinsamen Wohnung, indem sie den Schlüssel im Schloss stecken ließ. Als der Beklagte mit seiner neuen Lebensgefährtin die Wohnung betreten wollte, kam es zu einem Handgemenge zwischen den beiden Frauen. Darüber, wer die körperliche Auseinandersetzung begonnen hat, herrscht Uneinigkeit. Der Beklagte sah sich jedoch genötigt, einzugreifen beide Frauen zu trennen. Dabei stieß die Lebensgefährtin gegen die Tür, während die Klägerin mit dem Kopf auf eine scharfe Kante eines Schrankes fiel und sich eine Platzwunde zuzog.
Aufgrund dieses Ereignis forderte der Bevollmächtigte der Klägerin am 17.10.2017 in einem Schreiben, einen Entlassvertragsentwurf zu unterzeichnen, damit dieser von den Vermietern unterzeichnet werden könnte. Außerdem forderte der Bevollmächtigte, dass die Klägerin aus der zukünftigen Inanspruchnahme von Mietzahlung im Innenverhältnis freigestellt wird und kündigte das Mietverhältnis für die Klägerin gegenüber den Vermietern.
Die Entlassvereinbarung zwischen den Parteien und der Vermieterseite haben die Parteien unterzeichnet. Die Vermieter hatten jedoch der Entlassung nicht zugestimmt. Am 6.12.2017 wechselte der Beklagte die Türschlösser aus, sodass die Klägerin keinen Zutritt mehr zur Wohnung hatte.
Am 13.08.2018 wurden die Parteien durch ein Schreiben von den Vermietern aufgefordert eine Nebenkostennachzahlung von 829,97 Euro auszugleichen. Der Vermieter verrechnete ein Restkautionsguthaben der Parteien, wodurch der Restbetrag 279,97 Euro betrug. Dieser Restbetrag wurde von der Klägerin beglichen. Sie forderte den Beklagten schließlich erfolglos außergerichtlich auf, an sie einen Betrag von 1700,60 Euro bis spätestens 28.11.2018 zu bezahlen. Dieser Betrag setzte sich aus von ihr geleisteten Mietzahlungen von Miete Oktober 2017 bis Januar 2018 zusammen, sowie einem Schmerzensgeld aufgrund der Kopfverletzung. Der Beklagte wies die Klage ab, da die Klägerin bis zum Austausch der Schlösser sich praktisch täglich in der Wohnung aufgehalten habe und aus seiner Sicht daher verpflichtet wäre, die Miete zu bezahlen.
Weiterhin waren sich die Parteien nicht einig, wer die Kaution bezahlt hat. Der Beklagte behauptet, dass er diese in voller Höhe alleine geleistet habe und nur 789,00 Euro zurückerhalten habe, da der Rest mit Nebenkostenabrechnung sowie weiteren nicht bezahlten Kosten, welche die Klägerin verursacht habe, verrechnet wurde.
Des Weiteren führt der Beklagte an, dass die Klägerin im Zeitraum Ende November bzw. Anfang Dezember 2017 2500,00 Euro Bargeld aus der Wohnung entwendet habe.
Das Amtsgericht Pforzheim entschied zugunsten der Klägerin. Diese hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200,00 Euro nach §§823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB iVm 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB.
Bezüglich der Miete stand für das Gericht fest: Haben beide Partner den Mietvertrag unterzeichnet, so sind sie auch beide Mieter. Zieht einer der Partner freiwillig aus, so haftet er gegenüber dem Vermieter weiter für den Mietzins, und zwar in voller Höhe (§ 421 BGB). Für das Verhältnis der Mieter untereinander gilt die Regelung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daher die Mieter müssen die Miete zu gleichen Teilen tragen, können untereinander jedoch etwas anderes vereinbaren. Diese Vereinbarung kann stillschweigend getroffen werden. Kommt es bei den Mietern zu einer Einigung, in der einen von ihnen die Wohnung weiter nutzen und der andere ausziehen soll, kommt es in der Regel zum Ausdruck, dass der Zurückbleibende die Miete alleine tragen muss. Durch die Handlungen und Aussagen der Klägerin und des Beklagten sah das Gericht diesen Ausdruck auch in diesem Fall erfüllt.
Urteil: AG Pforzheim, Urteil vom 18.04.2019 – 8 C 14/19
Bild: RyanMcGuire (Pixabay, Pixabay License)
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