01.12.2020 — Nele Röder. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nach sage und schreibe 60 Besichtigungen hatte das Vermieterduo für ihre Dreizimmerwohnung zwei Paare gefunden, die ihre Zustimmung fanden. Also schnell den Makler informiert. Dieser überraschte das eine Paar im Urlaub mit der freudigen Nachricht. Erholt und wieder auf heimischen Boden sollte dann der Mietvertrag unterschrieben werden. Den bereitete der Makler derweil schon vor, holte die Unterschrift der Eigentümer ein und sagte anderen Interessenten ab.
Nun das Problem: Während ihres Urlaubs stellte das Paar fest, dass es eigentlich doch nicht zusammenziehen wolle. Das teilte es dem Makler auch kurz nach seiner Rückkehr mit. Was blieb den Vermietern jetzt anders übrig, als die Wohnung neu zu inserieren? Alles kein Problem auf einem umkämpften Wohnungsmarkt wie München. Doch zum geplanten Einzugstermin kam es zu keiner Vermietung. Eine Frechheit, fanden die Vermieter, und klagten wegen Mietausfall. Das getrennt lebende Paar solle die Miete von 1.450€ für den einen Monat übernehmen.
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Zu einem Mietvertrag zwischen den Parteien war es nicht gekommen. Ein Mietvertragsschluss ist zwar grundsätzlich formfrei möglich, in diesem Fall hatten sich Vermieter und (Nicht)-Mieter aber eindeutig auf den schriftlichen Vertrag geeinigt. Das Paar unterschrieb diesen nicht und bekam auch keinen Entwurf zu Gesicht, konnte also auch die Vertragsregeln nicht überprüfen.
AG München, Endurteil v. 14.07.2020 – 473 C 21303/19
Bild: Nubia Navarro (nubikini) (Pexels, Pexels Lizenz)
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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