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Weniger Steuer auf Jahreswagen & Co

05.01.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Zum geldwerten Vorteil kommt es immer seltener. Die Finanzgerichte entscheiden zunehmend zu Gunsten von Arbeitnehmern.

Lohnsteuerprüfer müssen zusehend die Segel streichen, wenn es um die Einordnung des geldwerten Vorteils bei den Angestellten geht. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell gleich zu verschiedenen Sachverhalten entschieden, dass keine oder eine verringerte Lohnsteuer einzubehalten ist. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Hamburg hin.



Oft ist die Grenze zwischen Steuerfreiheit und -pflicht schwer zu bestimmen. Eine Gestaltung zu Lasten des Fiskus spielt dann eine wichtige Rolle, wenn Firmen und Angestellte ihren Gehaltsrahmen abstecken. Bleiben Zuwendungen beim Mitarbeiter steuerfrei, braucht der Arbeitgeber weniger brutto zahlen. Zudem entfallen auch noch die Sozialabgaben, wenn das Gehaltsextra nicht besteuert wird.

Erhält nun ein Arbeitnehmer über seine Firma verbilligt Waren oder Dienstleistungen, liegt generell erst einmal ein geldwerter Vorteil vor. Der bemisst sich aus der Differenz zwischen dem um übliche Preisnachlässe geminderten Abgabepreis vor Ort und dem vom Mitarbeiter zu zahlenden Betrag. Vertreibt nun der Arbeitgeber solche Produkte wie etwa Autos, Fernseher oder PC selbst, darf die Lohnsteuer nach einer weiteren Methode ermittelt werden. Hier ergibt sich der geldwerte Vorteil erst, nachdem ein Bewertungsabschlag von vier Prozent und ein Rabattfreibetrag von 1.080 Euro mindernd berücksichtigt worden sind.

So hatte der BFH jüngst festgestellt, dass die Berechnung des geldwerten Vorteils aus dem Jahreswagenrabatt nicht auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers vorgenommen werden darf. Vielmehr ist der Hauspreis zugrunde zu legen, den der Händler seinen Kunden ohnehin gewährt (Az. VI R 18/07). „Hier darf das Finanzamt also keine Lohnsteuer berechnen, sofern der Mitarbeiter eine Zuzahlung in Höhe der üblichen Preisminderung zahlen muss“, erläutert Steuerberater Klaus Krink von Ebner Stolz Mönning Bachem. Die liegt bei einigen Modellen durchaus deutlich im zweistelligen Prozentbereich, so dass es nicht stets zu einem Vorteil kommen muss. „Geht das Fabrikat jedoch wegen der großen Nachfrage ohne Abschläge aus dem Haus, kann der Arbeitnehmer vom hohen Abgabepreis vier Prozent sowie den Freibetrag von 1.080 Euro abziehen und erzielt hierüber keinen oder nur einem minimalen steuerpflichtigen Vorteil“, weiß der Experte.

Dieses BFH-Urteil wendet die Finanzverwaltung jetzt an. Lässt sich der konkrete Angebotspreis nicht ermitteln, darf aus Vereinfachungsgründen der Durchschnittsrabatte der vergangenen drei Monate vom empfohlenen Preis abgezogen werden. Diese Regelung ist nicht nur beim Jahreswagen in der Automobilbranche nutzbar. Handelt der Chef zum Beispiel mit Computer, Möbeln oder Elektroartikeln, kann diese zweifache Steuerrechnung ebenfalls angewendet werden. Muss der Angestellte etwas zuzahlen, kann es sogar vermehrt zur Steuerfreiheit kommen. Erhält er die Waren umsonst, verringert sich zumindest der anzusetzende Lohn. Dieses Prinzip lässt sich auch anwenden, wenn die Firma ihren Mitarbeitern günstig eine Wohnung für die Familie zur Verfügung stellt. Hier muss für die Steuer nur der unterste Wert laut Mietspiegel angesetzt werden, wie der BFH bereits zuvor entschieden hatte (Az. IX R 10/05). Sind die vier Wände so nobel, dass sie in der örtlichen Liste gar nicht mehr geführt werden, dient sogar die günstige Kostenmiete als Maßstab.

Steuerlich attraktiver wird auch die Zusage eines Firmenkredits. Bislang musste hier ein geldwerter Vorteil versteuert werden, wenn die vom Fiskus vorgegebene Grenze von fünf Prozent unterschritten wird. Diese pauschale Berechnung ist viel zu großzügig, nicht zeitgemäß und geht an der Realität vorbei, befand der BFH. Dies rettet eine Reihe von Arbeitnehmern komplett vor der Steuerpflicht, bei vielen anderen mindern sich zumindest die Abgaben für bereits abgeschlossene oder künftig neu vereinbarte Kredite mit dem Chef. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil kann nur vorliegen, wenn der Chef der Belegschaft ein Darlehen gewährt, das unter den aktuellen Marktkonditionen liegt. Anhaltspunkt hierfür ist beispielsweise die unterste Grenze der von der Bundesbank vorgegeben Zinssätze oder ein günstiges Angebot von Direktbanken im Internet. „Gewährt die Firma also einen Kredit, bei dem der Zinssatz mindestens auf Höhe dieser Untergrenze liegt, fällt keine Lohnsteuer an“, resümiert Krink.
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