16.10.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht.
Zum Sachverhalt: Das gewerbliche Pfandleihunternehmen aus Hannover schloss im September 2011 mit dem Eigentümer eines Grundstücks in Hohwacht einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 10.000 Euro. Vereinbart waren Zinsen von 1 % pro Monat (12 % pro Jahr) und "Gebühren" von 3 % pro Monat (36 % pro Jahr). Als Sicherheit sollte der Eigentümer eine Grundschuld an seinem Grundstück über 15.000 Euro zuzüglich 48 % Zinsen pro Jahr bestellen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum unterwerfen. Vor Abschluss des Darlehensvertrags hatte der Grundstückseigentümer bereits bei einem Notar eine entsprechende Urkunde errichten lassen. Die Grundschuld musste zu ihrer Wirksamkeit noch im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt beim Amtsgericht Plön wies die Beteiligten darauf hin, dass es den vereinbarten Zinssatz als sittenwidrig ansehe und legte den Beteiligten u.a. nahe, den Eintragungsantrag zurückzunehmen.
Gegen diese schriftliche Verfügung des Grundbuchamtes legte das Pfandleihunternehmen Beschwerde ein. Es berief sich darauf, dass für seinen Geschäftszweig die verlangten Zinsen und Gebühren angemessen seien.
Aus den Gründen: Das Grundbuchamt hat zu Recht ein Eintragungshindernis im Grundbuch gesehen. Die Einigung zur Bestellung der Grundschuld ist unwirksam, weil Zinsen in sittenwidriger Höhe vereinbart worden sind. Es besteht ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. In der derzeitigen Niedrigzinsphase sind für einen durch Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) gesicherten Kredit Zinsen in der Größenordnung von allenfalls 5 % pro Jahr üblich, jedenfalls aber von weit unter 10 % pro Jahr. Grundschuldzinsen werden erfahrungsgemäß gewöhnlich im unteren zweistelligen Bereich, nämlich mit etwa 15 % eingetragen. Die Grundschuldzinsen, deren Eintragung hier in Höhe der im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen von 48 % pro Jahr verlangt wird, liegen weit oberhalb des üblichen Zinssatzes.
Das Pfandleihunternehmen kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Zinssatz von 48 % pro Jahr der Regelung in § 10 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleihverordnung) entspreche, wonach der Pfandleiher neben monatlichen Zinsen von 1 % pro Monat auch ein weiteres Entgelt für die Kosten seines Geschäftsbetriebes fordern darf. Denn die hier erfolgte Kreditvergabe stellt keine Pfandleihe dar. Bei der Pfandleihe wird gewerbsmäßig ein Darlehen gewährt gegen Verpfändung beweglicher Sachen als Faustpfand. In der Regel handelt es sich um Gebrauchsgegenstände. Bei der Pfandleihe haftet der Darlehensnehmer nicht mit seinem gesamten Vermögen, sondern seine Haftung ist auf den verpfändeten Gegenstand beschränkt. Hier dagegen hat das Pfandleihunternehmen mit dem Grundstückseigentümer einen Darlehensvertrag ohne Begrenzung auf die Haftung an dem Grundstück abgeschlossen und sich dafür eine Sicherung an einem Grundstück, also einer unbeweglichen Sache, geben lassen. Damit hat das Unternehmen den Anwendungsbereich der Pfandleihverordnung unzweifelhaft verlassen und kann nicht etwa eine Vergütung für "Kosten des Geschäftsbetriebes" erheben.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5.09.2012, Aktenzeichen 2 W 19/12
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