10.03.2020 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Natürlich lassen Fenster nicht nur Licht herein. Sie sind entscheidend für den Luftaustausch und können, wenn man ein taugliches Modell verbaut hat, auch ein wichtiger Faktor für eine gute Wärmedämmung sein.
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Da sich in den letzten Jahren in diesem Segment viel getan hat, steigen die Standards für Fenster stetig an. Da können ältere Modelle schnell nicht mehr mithalten. Jedoch sind Vermieter*innen angehalten, sich hier den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Denn sind die Fenster einer Mietwohnung in einem schlechten Zustand, können Mieter*innen eine Minderung der Kosten vornehmen. So können schlecht schließende Fenster, verrottete Fensterrahmen oder Zugluft Anlass für eine Mietminderung von 5 bis zu 20 % sein.
Ein Wohnungseigentümer wollte im vergangenen Jahr genau dieser Entwicklung zuvorkommen und erteilte einer Firma den Auftrag zum Austausch der Fenster. Ein vorbildliches Verhalten, sollte man meinen.
Was er dabei jedoch nicht bedachte, war folgendes: Nicht der Eigentümer steht in der Verantwortung, für neue Fenster zu sorgen, sondern die gesamte Eigentümergemeinschaft. Als der Eigentümer deutlich später von dieser Regelung erfuhr, reagierte er verständlicherweise nicht allzu begeistert. So hatte er für die Renovierungsmaßnahmen bereits 5.500 € aus eigener Tasche bezahlt.
Mit diesem vermeidbaren Minusgeschäft wollte sich der Eigentümer jedoch nicht abfinden, forderte Kostenersatz von der Gemeinschaft und klagte sich bis zur höchsten Instanz, dem Bundesgerichtshof. Hier zeigte man jedoch wenig Nachsicht.
So entschied man darauf, dass Wohnungseigentümer*innen, die Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum eigenmächtig und ohne entsprechende Absprache durchführen lassen, keinen Ersatzanspruch von der Gemeinschaft erheben könnten. Da macht auch dieser Fall keine Ausnahme. Böse Zungen möchten meinen: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“
Es bleibt zu hoffen, dass die Freude über die neuen Fenster das Urteil überdauert hat und sie dem Eigentümer etwas Licht im Dunkeln schenkt.
Urteil: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 254/17
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
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