08.10.2020 — Von
. Quelle:Auch im Falle von Grundstücken und Gebäuden erfolgt im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG eine Abgrenzung danach, welche Vermögensgegenstände und Schulden zum Betriebsvermögen bzw. zum Privatvermögen gehören. Ein unbebautes oder bebautes Grundstück ist dem Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn es in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb steht. Welche Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören, ergibt sich in der [...]
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