Anteile an verbundenen Unternehmen können entweder zu Anschaffungskosten (vgl. Beitrag → Anschaffungskosten) oder zum niedrigeren beilzulegenden Wert bilanziert werden. Die Bilanzierung zum niedrigeren beizulegenden Wert ist grundsätzlich bei dauerhafter Wertminderung vorzunehmen. Bei Finanzanlagen, welche auch die Anteile an verbundenen Unternehmen erfassen, ist hingegen keine dauerhafte Wertminderung notwendig. (Vgl. § 253 Abs. 3 S. 4 HGB). Die Abschreibung von Anteilen an verbundenen [...]
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