17.10.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Für Privathaushalte ist die Abgabe der Grundsteuererklärung nervig, aber machbar. Die Finanzverwaltungen der Länder stellen umfangreiche Ausfüllhilfen zur Verfügung. „Man sollte sich jedoch erst mal bei Elster registrieren, denn ohne Zertifikat kann man seine Erklärung nicht übertragen“, rät Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle in Kempten. Das auf den Mittelstand spezialisierte Beratungsunternehmen Ecovis hat auf einer Deutschlandkarte die umfangreichen Ausfüllhilfen der jeweiligen Länderfinanzverwaltungen verlinkt: https://de.ecovis.com/grundsteuer/.
Bei Unternehmen wie auch in der Land- und Forstwirtschaft sind die Grundsteuererklärungen zum Teil hoch komplex. „Daher freuen wir uns hier über die Verlängerung um drei Monate“, sagt Kimmerle.
In der Land- und Forstwirtschaft ist seiner Erfahrung nach allein die Menge der Flurnummern eine Herausforderung. „Da kommen schon mal 100 unterschiedliche Flurnummern zusammen.“ Zudem ist die Nutzung der Grundstücke bei der Grundsteuererklärung anzugeben. „Wichtig ist hier die Abgrenzung zwischen dem privat genutzten Teil der Hofstelle und der Landwirtschaft.“
Ähnlich komplex sind die Verhältnisse bei Familienunternehmen, wenn der Betrieb über mehrere Generationen erweitert wurde. „Gehört das Unternehmensgrundstück der Firma, einer oder mehreren Personen sind hier zum Teil problematisch. Auch die Berechnung der Nutzflächen sind hier echte Herausforderungen“, sagt der Steuerberater Kimmerle.
Einen weiteren Aufschub soll es wohl nicht geben. Wird die neue Frist versäumt, gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei der verspäteten Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Finanzämter können in diesem Fall zunächst mit einem Erinnerungsschreiben eine neue Frist zur Abgabe setzen, Pflicht ist dies aber nicht.
Ein Zwangsgeld wird zunächst angedroht und eine weitere Frist zur Einreichung der Erklärung gesetzt. Verstreicht die Frist, ohne dass die Erklärung abgegeben wurde, wird das Zwangsgeld festgesetzt. Beim ersten Versäumnis beträgt das Zwangsgeld zwischen 25 und 250 Euro. Ein einzelnes Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.
Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
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