10.09.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Ansonsten kann es teuer werden. Welche Strafen das Finanzamt festsetzen kann und ob sich die Abgabefrist vielleicht sogar nachträglich verlängern lässt, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Offizieller Stichtag für die Abgabefrist der Steuererklärung 2023 war der 31. August 2024. Jedenfalls für alle, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Da es sich bei dem Stichtag um einen Samstag handelte, musste die Steuererklärung aber erst bis zum darauffolgenden Montag beim Finanzamt sein, also am 2. September. Wer das nicht geschafft hat, sollte sich jetzt sputen. Denn nun kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. Und je mehr Zeit verstreicht, desto teurer kann es werden.
Der Verspätungszuschlag beläuft sich auf 0,25 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat der Verspätung. Maximal können 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer muss voraussichtlich 500 Euro Steuern nachzahlen und hat seine Steuererklärung volle drei Monate zu spät abgegeben. Der mögliche Verspätungszuschlag ¬– 0,25 Prozent von 500 Euro – beträgt zwar nur 1,25 Euro. Da er sich aber auf mindestens 25 Euro pro Monat beläuft, muss der Arbeitnehmer 75 Euro mehr berappen, also insgesamt 575 Euro inklusive der Steuernachzahlung.
Ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird, liegt im Ermessen des Finanzamts. Erst wenn die Steuererklärung 14 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres nicht eingegangen ist, muss ein solcher Zuschlag zwingend festgesetzt werden. Ausnahme: Bei einer Steuererstattung, einer Festsetzung der Steuer auf null Euro oder einer rückwirkenden Fristverlängerung kann das Finanzamt auch dann noch auf den Verspätungszuschlag verzichten.
Hat man die Abgabefrist verpasst, kann es sich lohnen, zeitnah Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen und die Gründe dafür zu erläutern. So lässt sich ein Verspätungszuschlag möglicherweise noch verhindern. Denn hat man gute Gründe für die Verspätung, gewährt das Finanzamt unter Umständen noch etwas Aufschub. Diesen Termin sollte man dann aber auf keinen Fall verstreichen lassen.
Das Finanzamt kann unter bestimmten Voraussetzungen zu drastischeren Maßnahmen als den Verspätungszuschlag zurückgreifen. Wer Fristen verstreichen lässt und auch auf weitere Aufforderungen nicht reagiert, kann ein Zwangsgeld angedroht bekommen. Das ist beispielsweise möglich, wenn das Finanzamt dazu auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist eine Steuererklärung abzugeben, Auskünfte zu erteilen oder Urkunden vorzulegen. Das Zwangsgeld richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und kann bis zu 25.000 Euro betragen.
Die Steigerung von Zwangsgeld ist die Ersatzzwanghaft. Diese kann angeordnet werden, wenn ein Steuerpflichtiger oder eine Steuerpflichtige alle Fristen und weitere Aufforderungen verstreichen lässt und das festgesetzte Zwangsgeld aus Sicht des Finanzamts uneinbringlich ist. Eine Ersatzzwanghaft muss das Finanzamt beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Daraus resultiert im schlimmsten Fall ein Haftbefehl, anschließend muss das Finanzamt der oder dem Betroffenen aber nochmals die Chance geben, das Zwangsgeld zu bezahlen. Geschieht auch dann nichts, kann das Finanzamt beim Amtsgericht die Verhaftung beantragen. Eine Ersatzzwanghaft dauert mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.
Übrigens: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und damit Profis wie Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat grundsätzlich länger Zeit. Die Steuererklärung 2023 muss dann beispielsweise erst bis 2. Juni 2025 abgegeben werden.
Bild: Tara Winstead (Pexels, Pexels Lizenz)