09.05.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Sie müssen im Beruf Leistung bringen, stark für ihre Kinder sein und zerreißen sich im Familienalltag. Daneben müssen sie das finanzielle Überleben der Familie sicherstellen. Sie haben es schwer. Eine finanzielle Erleichterung gibt es bei der Einkommensteuer.
Der sogenannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde während der Corona-Pandemie für die Jahre 2020 und 2021 befristet von 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr angehoben. Um Alleinerziehende dauerhaft finanziell besser zu entlasten, wurde der erhöhte Entlastungsbetrag ab 2022 entfristet.
Da das finanzielle Korsett der meisten Alleinerziehenden extrem eng ist, ist diese Entscheidung der Bundesregierung ein echter Grund zur Freude. Bei dem Alleinerziehendenentlastungbetrag handelt es sich um einen Freibetrag, der die Steuerlast der Alleinerziehenden reduziert. Für das erste Kind werden 4.008 Euro pro Jahr bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag jeweils um 240 Euro pro Jahr. Für das Jahr der Trennung gilt das anteilig. So bleibt auch nach der Zeit der Pandemie mehr vom hart verdienten Lohn oder Gehalt übrig.
Zum einen kann er nachträglich über die jährliche Steuererklärung mit der Anlage Kind beantragt werden. Das führt normalerweise zu einer Steuererstattung. So wird das Haushaltsbudget auf einen Schlag aufgebessert und es ist eine kleinere Anschaffung oder Rücklage möglich. Bei einem Einkommen von 35.000 Euro kommt es zu einer Steuerentlastung von circa 1.259 Euro.
Eltern müssen aber nicht bis zur Steuererklärung warten. Alternativ kann man sich den Entlastungbetrag als Freibetrag in den ELStAM-Daten eintragen lassen. Dann wird er bereits bei dem laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt und es springt monatlich ein bisschen mehr Netto vom Brutto raus. In unserem Beispiel sprechen wir von circa 100 Euro im Monat. Dieses Geld steht dem Haushalt somit gleich zur Verfügung.
Für den Freibetrag muss beim Finanzamt ein Wechsel in die Steuerklasse II beantragt werden. Für den Erhöhungsbetrag bei weiteren Kindern bedarf es eines zusätzlichen Antrags auf Lohnsteuerermäßigung. Die Eintragung dieses Freibetrags verpflichtet ausnahmsweise nicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Der Entlastungsbetrag ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Vor allem entscheidend ist, dass der erziehende Elternteil tatsächlich alleine und nicht mit anderen volljährigen Personen zusammen wohnt. Nur das eigene kindergeldberechtigte Kind über 18 stellt eine Ausnahme dar. Ein Zusammenziehen mit dem Partner macht diesen Steuervorteil also zunichte. Auch ein Zusammenleben mit der Oma oder Tante im selben Haushalt zum Beispiel steht dem Entlastungsbetrag entgegen.
Damit der Freibetrag gewährt wird, ist für mindestens ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld zwingend notwendig. Des Weiteren muss das Kind im gemeinsamen Haushalt leben und dort gemeldet sein. Nur so besteht die Möglichkeit, für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem die Bedingungen erfüllt sind, vom Entlastungsbetrag zu profitieren.
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