21.11.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Vertragsärzte können auch außerhalb ihrer Praxis untersuchen und behandeln, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Allerdings müssen sich die Leistungen vom Behandlungsspektrum in der Hauptpraxis unterscheiden. Die Ärzte dürfen also nicht im Wesentlichen die gleichen Leistungen an beiden Standorten anbieten. Ist das der Fall, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Zweigpraxis. Ausgelagerte Praxisräume müssen Ärzte demgegenüber nicht genehmigen lassen, sondern nur bei der Kassenärztlichen Vereinigung anzeigen.
Offen war bislang die Frage, wie weit die ausgelagerten Räume von der eigentlichen Praxis entfernt sein dürfen. Das hat das BSG jetzt geklärt (BSG, Urteil vom 6.4.2022, B 6 KA 12/21 R): Eine halbe Stunde Fahrtzeit ist in Ordnung! Das Gericht hat klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte innerhalb einer angemessenen Zeit von den ausgelagerten Praxisräumen wieder an ihren Vertragsarztsitz kommen müssen.
Die räumliche Nähe, die das Gesetz vorsieht, wurde damit de facto durch eine zeitliche Nähe ersetzt. „Das ist sinnvoll, schließlich kommt man auf dem Land in einer halben Stunde bis zu 30 Kilometer weit, in der Stadt bisweilen nicht einmal bis zur übernächsten Ampel“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für das Gesundheitswesen Tim Müller von Ecovis in München.
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