BMF-Schreiben vom 17.03.22 zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

05.04.2022  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Bundesfinanzministerium hat jüngst das langersehnte BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten Menschen veröffentlicht.

In diesem BMF-Schreiben werden abweichend von den allgemein geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen Erleichterungen geschaffen, um den Menschen in der Ukraine bzw. den aus der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland geflüchteten Menschen unbürokratisch Hilfe zukommen zu lassen. Das BMF-Schreiben vom 17.03.22 regelt insbesondere die steuerliche Berücksichtigung von

  1. Spenden
  2. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
  3. Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
  4. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen / Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
  5. Lohnsteuer / Arbeitslohnspenden
  6. Aufsichtsratsvergütungen sowie
  7. umsatzsteuerliche und
  8. schenkungssteuerliche Aspekte.

In diesem Beitrag soll im Wesentlichen auf die lohnsteuerlichen Rahmenbedingungen der Arbeitslohnspende eingegangen werden.

Arbeitslohnspenden von Arbeitnehmern

Spenden zugunsten einer anerkannten Hilfseinrichtung können grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Arbeitnehmer haben darüber hinaus die Möglichkeit, durch Spenden von Teilen ihres Arbeitslohns bzw. von Teilen eines angesammelten Wertguthabens aus einem Arbeitszeitkonto die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung direkt und unmittelbar zu senken.

In diesem Zusammenhang bleiben

  • zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
  • zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.

Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage des Arbeitnehmers erfüllt und dies in seinen Unterlagen entsprechend dokumentiert.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer stattdessen seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto genommen worden ist.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Bitte beachten Sie, dass die steuerfrei belassenen Lohnbestandteile in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers nicht nochmals als Spenden berücksichtigt werden dürfen.

Weil im BMF-Schreiben kein Bezug auf die Höchstgrenzen nach § 3 Nr. 11 EStG genommen wird, ist die Steuerfreiheit nicht auf den Höchstbetrag von 600 Euro begrenzt.

Aufsichtsratsvergütungen

Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für Aufsichtsratsvergütungen, also Vergütungen, die Mitgliedern des Aufsichtsrats von Kapitalgesellschaften gewährt werden.

Wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder vor Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung verzichtet, entfällt die steuerliche Hinzurechnung dieser Vergütung beim jeweiligen Aufsichtsratsmitglied.

Auf Ebene der Kapitalgesellschaft verbleibt es jedoch bei der steuerlichen Behandlung als Aufsichtsratsvergütung im Sinne des § 10 Nr. 4 KStG. Danach darf nur die hälftige Vergütung als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Sozialversicherungspflicht

Bitte beachten Sie: Arbeitslohnspenden von Arbeitnehmern haben nach derzeitiger Rechtsauffassung keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Im Ergebnis ist nach derzeitiger Rechtsauffassung der ungekürzte Arbeitslohn zur Sozialversicherung zu verbeitragen.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: AJEL (Pixabay, Pixabay License)

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