19.04.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen, die sicherlich auch nach Beendi-gung der Corona-Krise teilweise bestehen bleiben werden, ist die Anwendung der pauschalen 1 % - Regelung nicht ganz unproblematisch. Grundsätzlich ist die Füh-rung eines Fahrtenbuches eine sinnvolle Alternative, um betriebliche Fahrten von echten Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abzugrenzen. Auf der anderen Seite ist die Führung eines Fahrtenbuchs sehr zeit-aufwändig und birgt nicht unerhebliche Risiken, z.B. wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wird. Alternativ empfiehlt sich die Einzelbewertung der tat-sächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Neben dem Pauschalansatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-stätte bei der 1 % - Regelung mit 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer kann alternativ auch ein einzelfallbezogener Ansatz für Fahrten zwischen Woh-nung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen. Das BMF-Schreiben vom 03.03.21 enthält in Rz. 13 entsprechende Erläuterungen zur Anwendung.
Bei der 0,03%-Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass der Arbeitnehmer sei-nen Firmenwagen an 15 Tagen pro Monat, entsprechend an 180 Tagen pro Jahr, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt. Für jede Einzel-fahrt ergibt sich entsprechend ein Zuschlag in Höhe von 1/15, also in Höhe von 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer.
Voraussetzung für die Anwendung der einzelfallbezogenen Methode für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist eine monatliche fahrzeugbezoge-ne schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, an welchen Tagen er seinen Dienst-wagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ge-nutzt hat. Bitte beachten Sie, dass die bloße Angabe der Anzahl der Tage nicht aus-reichend ist. Weitere Angaben sind nicht erforderlich. Es müssen also keine fahr-tenbuchähnlichen Aufzeichnungen geführt werden.
Der Arbeitgeber muss diese monatlichen Erklärungen aufbewahren und als Anlage zum Lohnkonto nehmen.
Soweit die Summe der Einzelfahrten bei der einzelfallbezogenen Methode insge-samt 180 Tage übersteigt, ist eine Begrenzung auf insgesamt 180 Tage durchzufüh-ren.
Fortsetzung folgt
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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