14.09.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Ein Ehepaar mit zwei Kindern hatte mit der privaten Krankenversicherung einen Vertrag über einen Bonus zur Förderung kostenbewussten Verhaltens abgeschlossen. Im Rahmen des Bonus erhielt jede versicherte Person monatlich 30 Euro, also insgesamt 360 Euro im Jahr. Zusätzlich war vereinbart, dass die private Krankenkasse den jährlichen Bonus auf den Erstattungsbetrag von eingereichten Rechnungen anrechnet. Aus diesem Grund hat die private Krankenkasse empfohlen, Kostenbelege erst ab der Höhe der jährlichen Bonusleistung einzureichen. Das Versicherungsunternehmen meldete die Boni gegenüber der Finanzverwaltung, die daraufhin den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge minderte. Das Ehepaar war damit nicht einverstanden und forderte den kompletten Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Krankenversicherung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass Bonuszahlungen eines privaten Versicherungsunternehmens den Sonderausgabenabzug mindern (Urteil vom 16. Dezember 2020, X R 31/19). Grundsätzlich sind Beiträge zur Krankenversicherung in bestimmten Grenzen als Sonderausgaben abzugsfähig und mindern damit die Steuerlast. Boni mindern die Beiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes. Tritt kein Leistungsfall ein, bleiben die Boni dem Versicherungsnehmer erhalten. Die Bonuszahlungen sind also garantiert. Die Boni halten die Versicherungsnehmer also zu einem kostenbewussten oder sogar zu einem kostenvermeidenden Verhalten an. Durch die Prämie mindert sich also die Gegenleistung.
Die Boni sind daher als Beitragserstattung zu sehen – die gewählte Bezeichnung ist hierbei unerheblich. Die Kläger hielten zwar dagegen, dass sie durch die Anrechnung der Boni auf Erstattungsbeträge wirtschaftlichen Aufwand hatten. Der BFH entschied hier jedoch, dass dies wirtschaftlich mit einem Selbstbehalt vergleichbar ist. Der wirtschaftliche Aufwand entstand nicht aus den Beitragszahlungen, sondern aus den Gesundheitsaufwendungen. Dieser Umstand berührt den Sonderausgabenabzug nicht. Man kann prüfen, ob der wirtschaftliche Aufwand eine außergewöhnliche Belastung darstellt.
Der BFH betonte in seinem Urteil, dass Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen nach § 65a SGB V keine Beitragserstattung darstellen. Grund hierfür ist, dass sich diese Zahlungen konkret einer Gesundheitsmaßnahme zuordnen lassen und sich der daraus entstehende finanzielle Aufwand ganz oder teilweise ausgleichen lässt. Es besteht demnach kein Zusammenhang zu den Beiträgen zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes. Die Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung mindern den Sonderausgabenabzug also nicht.
Bei der Abgabe der Steuererklärung sollten insbesondere privat Krankenversicherte prüfen, ob sie Vereinbarungen mit der privaten Krankenkasse über Bonuszahlungen abgeschlossen haben, die den Sonderausgabenabzug kürzen. „Besser ist es aber bereits im Voraus im Einzelfall zu prüfen, ob die Einreichung von Rechnungen oder die Inanspruchnahme des Bonus wirtschaftlich günstiger ist“, rät Ecovis-Steuerberater Johannes Steiger in Mühldorf.
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