13.07.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Die Lage vieler Branchen ist nach wie vor existenzbedrohend; insbesondere die von Veranstaltern, Clubs, Gastronomie, Reisebüro oder Messebauern, die aufgrund der Corona-Auflagen weder öffnen durften noch arbeiten konnten. Ihnen will der Staat mit der Überbrückungshilfe unter die Arme greifen. Auch Solo-Selbstständige, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen sind antragsberechtigt. Ihr Umsatz muss von April bis Mai 2020 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten insgesamt um mindestens 60 Prozent eingebrochen sein. „Wer sein Unternehmen erst nach April 2019 gegründet hat, muss die Umsätze mit denen im November und Dezember 2019 vergleichen“, sagt Andreas Steinberger, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing. Wichtig: Die Unternehmen dürfen nicht schon Ende 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
Betriebe können zwischen 9.000 und 150.000 Euro erhalten für maximal Juni bis August. Wie viel Überbrückungshilfe ein Betrieb bekommt, hängt von den Fixkosten, dem Umsatzeinbruch und der Anzahl der Beschäftigten ab. Zu den Fixkosten zählen beispielsweise Mieten, Zinsaufwand für Kredite, Ausgaben für Versicherungen oder Strom- und Wasserkosten. „Der Unternehmerlohn oder die Lebenshaltungskosten vor allem von Freiberuflern und Solo-Selbstständigen zählen nicht dazu“, sagt Steinberger.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
Betriebe mit weniger als fünf Mitarbeitern können maximal 9.000 Euro bekommen. Bei weniger als zehn Mitarbeitern können es höchstens 15.000 Euro Zuschuss sein. Wer zwischen elf und 249 Mitarbeitern beschäftigt, kann bis zu 150.000 Euro bekommen. „Die Anzahl der Mitarbeiter richtet sich nach Vollzeitbeschäftigten“, sagt Steinberger, „wer wie in der Gastronomie oder Hotellerie üblich viele Teilzeitbeschäftigte hat, muss diese auf Vollzeit umrechnen.“
Da es sich bei der Überbrückungshilfe um einen Zuschuss handelt, müssen die Unternehmen das Geld nicht zurückzahlen. „Nur wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Fixkosten deutlich niedriger waren, muss ein Betrieb Geld zurückzahlen“, sagt Ecovis-Berater Steinberger. Lässt sich ein Unternehmen bis August nicht weiterführen, sind die Zuschüsse ebenfalls zurückzuzahlen.
Damit es keinen Missbrauch wie bei der Corona-Soforthilfe gibt, schaltet die Regierung nun den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vor. Er weist den Umsatzeinbruch und die erstattungsfähigen Fixkosten nach und stellt letztlich den Antrag. „Unternehmen sollten ihrem Steuerberater zügig alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen“, rät Steinberger, „die Buchhaltung darf also nicht im Schuhkarton daherkommen, sondern muss aktuell sein.“
Laut Andreas Steinberger können sich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die die Anträge stellen dürfen, heute im Lauf des Tages registrieren. Dann erst erhalten sie Zugangsdaten für die Antragsplattform. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020. Bis Ende November 2020 sind die Zuschüsse ausgezahlt.
Mehr Informationen gibt es hier: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
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