31.05.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Viele Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter bei ihrem Weg zur Arbeit finanziell unterstützen möchten, kaufen ihnen monatlich ein Jobticket. Dieses ist unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung ist beispielsweise, dass Arbeitgeber das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Dann ist das Jobticket ein Sachbezug. Dieser Sachbezug ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Für Juni bis August kosten Tickets für den Personennahverkehr nur neun Euro. Damit ist auch nur dieser Betrag in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. War das Ticket bisher steuer- und beitragsfrei, bleibt das auch weiterhin so.
Kauft der Arbeitnehmer sein ÖPNV-Ticket jeden Monat selbst, kann der Arbeitgeber ihm dieses ganz oder teilweise steuer- und beitragsfrei erstatten.
Für Juni bis August hat der Arbeitnehmer nur Aufwendungen in Höhe von neun Euro. Damit kann der Arbeitgeber ihm nur bis zu neun Euro steuer- und beitragsfrei erstatten. Zahlt er ihm mehr, ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig abzurechnen.
Kauft der Arbeitgeber ein Jahresticket, ist der geldwerte Vorteil in der Lohnabrechnung im Monat des Erwerbs zu berücksichtigten. Bekommt der Arbeitgeber nun eine Erstattung aufgrund des 9-Euro-Tickets, muss der Arbeitgeber die Lohnabrechnung korrigieren – selbst wenn sich aufgrund der Steuerfreiheit nichts an der Steuer- und Beitragslast ändert. Denn der Arbeitnehmer muss die Kosten, die er vom Arbeitgeber steuerfrei für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte erhält, von seiner Entfernungspauschale in der Steuererklärung abziehen.
„Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein steuer- und beitragsfreies Jobticket, dann muss er jetzt in der Lohnabrechnung genau aufpassen. Hier bedeutet das 9-Euro-Ticket unter dem Strich Mehrarbeit. Der Arbeitgeber spart aber natürlich Kosten“, fasst Steuerberaterin Bettker zusammen. Für Jobtickets des Personenfernverkehrs ändert sich nichts.
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)