20.04.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Frida Frühling kann für die Tage, an denen sie ausschließlich in ihrem Homeoffice tätig war, die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5,00 Euro pro Arbeitstag geltend machen, höchstens jedoch für 120 Tage.
Homeoffice-Pauschale (140 Tage x 5,00 Euro) | 700,00 Euro |
Höchstbetrag | 600,00 Euro |
Werbungskosten-Ansatz Homeoffice-Pauschale | 600,00 Euro |
Insgesamt kann Frida Frühling
insgesamt also 1.620 Euro als Werbungskosten geltend machen.
Zum Vergleich: Im Vorjahr (2020) belief sich ihr Werbungskostenansatz auf 20 km x 0,30 Euro x 220 Tage = 1.320 Euro.
Bekanntermaßen kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen steuerlich begünstigten Fahrtkostenzuschuss gewähren, soweit dabei der Betrag nicht überschritten wird, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass höhere Beträge, also der Anteil eines Fahrtkostenzuschusses, der die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge übersteigt, nicht als pauschalierungsfähiger oder steuerfreier Fahrtkostenzuschuss gewährt werden kann. Soweit der Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers den Betrag übersteigt, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte, handelt es sich entsprechend um Arbeitslohn, welcher der Regelversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
In Zeiten der Corona-Krise kommt es also darauf an, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen kann. Erhält der Arbeitnehmer einen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, z. B. weil der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise keine öffentlichen Verkehrsmittel, sondern einen PKW nutzt oder weil der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig wird, kann es zu entsprechenden Beanstandungen bei einer Lohnsteueraußenprüfung kommen.
Im ersten Fall ist der steuerfreie Fahrtkostenzuschuss in einen pauschalierungsfähigen Fahrtkostenzuschuss umzuqualifizieren, im zweiten Fall in einen Fahrtkostenzuschuss, welcher der Regelversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Bitte beachten Sie, dass steuerfreie und pauschalversteuerte Lohnbestandteile grundsätzlich zu den Prüfungsschwerpunkten einer Lohnsteueraußenprüfung gehören. Soweit Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bzw. die Pauschalversteuerung nicht vorliegen, erfolgt eine Umqualifizierung in Arbeitslohn, welcher der Regelversteuerung zu unterwerfen ist.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsbeträge nach einer Lohnsteueraußenprüfung an seine Arbeitnehmer weiterzubelasten. Belastet der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsbeträge nach einer Lohnsteueraußenprüfung nicht an seine Arbeitnehmer weiter, handelt es sich hinsichtlich der übernommenen Steuerabzugsbeträge um einen zusätzlichen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Die Umqualifizierung in steuerpflichtigen Arbeitslohn bringt auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen mit sich. Aufgrund des gesetzlichen Rückbelastungsverbotes hat der Arbeitgeber für Zeiträume, die länger als drei Monate zurückliegen, nicht nur die Arbeitgeberanteile, sondern auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nachzuentrichten.
Gerade in der Corona-Krise ist das Geld knapp. Daher ist es empfehlenswerter denn je, die steuerlichen Spielregeln einzuhalten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: JESHOOTS.com (Pexels, Pexels Lizenz)