24.03.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Dieser geldwerte Vorteil kann entweder auf Basis der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nach der Fahrtenbuchmethode oder pauschal im Rahmen der 1 % - Regelung ermittelt werden. Rechtsgrundlage für die Fahrtenbuchmethode ist § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG. Danach kann der geldwerte Vorteil für die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist bei der Fahrtenbuchmethode neben einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch eine Ermittlung der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten. Wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wird und die tatsächlich entstandenen Kosten nicht bzw. nur teilweise nachgewiesen werden, kommt zwingend die pauschale 1 % - Regelung zur Anwendung.
Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst in zweiter Instanz mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Fahrtenbuchmethode zur Anwendung kommt, wenn die Treibstoffkosten nicht im Detail nachgewiesen, sondern lediglich geschätzt werden.
Im hier streitigen Sachverhalt überließ ein Arbeitgeber zwei Arbeitnehmern jeweils einen Dienstwagen, der auch privat genutzt werden durfte. Der Umfang der Privatnutzung war außerordentlich gering und lag ausweislich der im Übrigen ordnungsgemäß geführten Fahrtenbücher zwischen 1,8 und 12,3 %.
§ 8 Absatz 2 Satz 4 EStG
BFH-Urteil vom 15.12.22, VI R 44/20
Weil der Arbeitgeber hier eine eigene Betankungsanlage für seine betrieblichen Fahrzeuge hatte und die getankte Kraftstoffmenge aus technischen Gründen nicht angezeigt und registriert wurde, versagte das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die Anwendung der Fahrtenbuchmethode. Die Teilschätzung der Kraftstoffkosten durch den Arbeitgeber erkannte das Finanzamt nicht an.
Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 15.12.22, VI R 44/20 die Auffassung des Finanzamts und widersprach damit dem erstinstanzlichen Urteil des Finanzgerichts München vom 16.10.20, 8 K 611/19. Das Finanzgericht München meinte, dass eine Teilschätzung des durchschnittlichen Treibstoffpreises sowie des konkreten Treibstoffverbrauchs nur einen geringfügigen Mangel darstelle, der insgesamt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode führen dürfe. Der vermeintlich geringe Mangel bei der Einzelaufzeichnungspflicht hinsichtlich der Betankung der Fahrzeuge müsse daher vernachlässigt werden und dürfe nicht zur Versagung der Fahrtenbuchmethode führen, weil die Anwendung der 1 % - Regelung hier zu einer ungerechtfertigt hohen Besteuerung führe. Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesfinanzhof jedoch nicht geteilt.
Nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG) ist der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen anzusetzen. Dabei sind die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachzuweisen. Die Fahrtenbuchmethode gründet damit auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch vollständig dokumentierten Fahrtstrecken einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage dafür andererseits, nämlich dem Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen mittels belegmäßiger Erfassung der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen. Eine Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Kosten der überlassenen Fahrzeuge schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs entsprechend aus.
Im hier streitigen Sachverhalt hat der Arbeitgeber nämlich nicht alle Aufwendungen belegmäßig nachgewiesen, sondern die tatsächlichen Treibstoffkosten lediglich geschätzt.
Die vom Arbeitgeber vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken auf eine Übermaßbesteuerung teilte der Bundesfinanzhof nicht. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die 1 %-Regelung verfassungskonform, weil der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen der grob typisierenden pauschalen 1 % - Regelung und der individuellen Fahrtenbuchmethode hat.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Sebastian Pichard (Pexels, Pexels Lizenz)