04.04.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen.
Vor allem vor Italien-Reisen sollte man sich gründlich über die Verkehrsregeln im Land informieren. Für die Benutzung von Autobahnen können dort hohe Gebühren anfallen. Die meisten Strecken sind in der Hand privater Betreibergesellschaften. Für die Nutzung verlangen sie jeweils eine entsprechende Maut. Wer das Bezahlen versäumt, muss mit Mahnungen rechnen. Auch Inkassounternehmen werden dafür beauftragt.
Viele Urlauber fragen sich, ob Mahnschreiben zu Auslandsforderungen durch Inkassounternehmen überhaupt berechtigt sind. Dazu erklärt Annika Schafmeister, Syndikusrechtsanwältin beim Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU):
„Wenn deutsche Urlauber im Ausland Vertragsverletzungen begehen – beispielsweise indem sie kostenpflichtige Straßen befahren, ohne das zu bezahlen –, kann der Gläubiger seinen berechtigten Anspruch völlig regulär einfordern. Bleiben wir beim Beispiel von Mautzahlungen, die ein privater Autobahnbetreiber verlangt: Rechtlich handelt es sich hier um ein sonstiges Nutzungsverhältnis und damit um ein zivilrechtliches Schuldverhältnis. Die Zahlungspflicht ist entstanden, weil der Schuldner die Autobahn genutzt hat. Das heißt für den Gläubiger: Er kann seine Forderung selbstverständlich auf den kaufmännisch üblichen Wegen geltend machen. Dazu gehört dann auch die Beauftragung von Inkassounternehmen.“
Dabei hängt die Durchsetzung von Forderungen aus Verkehrsverstößen im Ausland auch davon ab, ob die Forderung zivilrechtlicher, wie im Fall privater Auftraggeber, oder verwaltungsrechtlicher Natur ist, wie beispielsweise im Fall von Bußgeldern staatlicher Behörden. Werden Inkassounternehmen in solchen Fällen tätig, dann schreiben sie die jeweiligen Schuldner an und erinnern sie an die ausstehende Zahlung. Annika Schafmeister erklärt: „Selbstverständlich haben diese Inkassounternehmen keine hoheitlichen Rechte. Wenn die Forderung aber gerichtlich festgestellt ist (etwa mit einem Vollstreckungsbescheid), dürfen sie allerdings auch Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. Das reine Mahnwesen beziehungsweise das Erinnern an ausstehende Zahlungen ist rechtlich unkritisch und durchaus erlaubt.“
Auch das Auswärtige Amt macht in seinen Reisehinweisen für Italien darauf aufmerksam, dass dort Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung mit hohen Bußgeldern belegt sind und diese Forderungen von Inkassounternehmen eingezogen werden können.
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